Köln | Das Unternehmen Shell, dass im Kölner Süden zwei Raffinerien betreibt ist vor dem Verwaltungsgericht in Köln mit einer Klage gegen Verfügungen der Bezirksregierung Köln gescheitert. Die Auflagen zur Überprüfungen von Rohrleitungen auf dem Werksgelände, die die Behörde erlassen habe, seien einzuhalten. Lesen Sie hier die Begründung des Gerichts im Wortlaut. Shell kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Wortlaut (kursiv gesetzt):

„Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag der Shell Deutschland Oil GmbH abgelehnt. Diese wehrte sich gegen Anordnungen der Bezirksregierung Köln in Bezug auf Rohrleitungsanlagen in der Rheinland Raffinerie.

In Folge eines Schadensereignisses in der dortigen Leitung 7 im Februar 2012 erließ die Bezirksregierung Köln mehrere Ordnungsverfügungen. Unter dem 7. März 2013 ordnete sie für Rohrleitungsanlagen im „Werk Nord“ u.a. Lebensdauerabschätzungen sowie wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige an.

Nach Auffassung des Gerichts war die Bezirksregierung Köln zum Erlass dieser Anordnungen berechtigt. Sie könne Maßnahmen erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden. Zugleich könne sie Betreibern von potentiell wassergefährdenden Anlagen Auflagen erteilen. Von einer Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes könne ausgegangen werden, da zum einen keine hinreichenden Prüfungen in der Vergangenheit stattgefunden hätten, die eine konkrete „Erstprüfung“ der Gefahrenpotentiale der Rohrleitungsanlagen ermöglichen. Zum anderen würden es die gehäuften Leckagefälle in der jüngeren Vergangenheit rechtfertigen, eine umfassende Bestandsprüfung aller vorhandenen Leitungsanlagen durchzuführen.

Az. 14 L 833/13

Autor: ag