Köln | Artikel ergänzt | Die Videobeobachtung durch die Kölner an sieben Orten in der Kölner Innenstadt, in Köln-Mülheim und in Köln-Kalk ist rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln nach der Klage von zwei Privatpersonen heute. Aber die Flächen, die die Kölner Polizeibehörde überwacht sind zu groß bemessen. Damit haben die Kläger einen Teilerfolg verbucht.
In der Stadt Köln werden seit 2016 Straßen und Plätze sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag von Mitarbeitenden der Kölner Polizeibehörde per Video beobachtet. Diese Mitarbeitenden arbeiten im Kölner Polizeipräsidium an Bildschirmen. Aufgenommen werden die Livebilder von Kameras vor Ort in Köln. Die Standorte sind vor Ort ausgeschildert. Die Aufnahmen werden neben der Livebeobachtung für 14 Tage aufbewahrt und sollen dann gelöscht werden. Dies soll automatisch erfolgen.
In diesen Bereichen beobachtet die Kölner Polizei die Kölner:innen permanent:
• Dom/Hauptbahnhof
• Kölner Ringe
• Breslauer Platz
• Ebertplatz
• Neumarkt
• Wiener Platz
• Kalk
Geklagt hatten Menschen die in Köln-Kalk und der Kölner Innenstadt wohnen. Sie forderten eine vollständige Einstellung der Videobeobachtung. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht nicht statt. Es sei mit der Verfassung vereinbar, dass an Orten, die durch Kriminalität belastet seien Videobeobachtungstechnik eingesetzt werden könne. Per Landesgesetz NRW ist diese Videobeobachtung auf „einzelne“ Kriminalitätsschwerpunkte beschränkt. Das Kölner Gericht sieht damit, dass die Videobeobachtung im Grundsatz rechtmäßig sei.
Aber die Kölner Polizei hat die Bereiche, die sie per Video beobachtet zu groß bemessen. Und dies gilt für alle sieben Zonen. Nur dort, wo die Schwerpunkte der Straßenkriminalität liegen, dürfen die Kameras laufen. Also dort, wo die Polizei Köln nachweisen kann, dass sich Schwerpunkte der Kriminalität befinden. Die Kölner Beamten beobachteten aber auch Nebenstraßen in denen sie dies nicht nachweisen konnten.
Eine der Kläger:innen wohnt genau in einer dieser Straßen. Und die Richter geben der Kölner Polizeibehörde ein weiteres Gebot mit auf den Weg. Dort wo Außengastronomie angeboten werde, dürfe sie nicht beobachten. Denn diese Bereiche seien wie Privatbereiche zu behandeln.
Gleiches gilt bei Versammlungen. Nicht nur müssen die Kameras aus sein, wenn eine Versammlung läuft, sondern die Polizei darf Menschen auf ihrem Weg zu oder nach Versammlungen nicht per Video beobachten. Alle Kameras seien deshalb eine Stunde vor Beginn einer Versammlung auszuschalten und dürfen erst 30 Minuten nachdem eine Versammlung beendet wurde wieder angeschaltet werden.
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24.
Freude bei den Kläger:innen
In einer Mitteilung schreiben die Rechtsanwält:innen der Kläger:innen unter anderem: „Besonders gefreut hat sich die Klägerin für den Bereich Kalk, weil durch das Urteil die Videoüberwachung im gesamten Stadtteil Humboldt-Gremberg eingestellt werden muss. Hier wohnt die Klägerin und wurde bisher direkt beim Verlassen ihrer Wohnung durch eine Kamera erfasst, was bei ihr das Gefühl einer Totalüberwachung vermittelt hatte. Nach mehreren Eilentscheidungen in den letzten Jahren war das Urteil in erster Instanz ein Etappensieg für die Kläger*innen und die sie unterstützende Initiative kameras-stoppen.org. Nun gilt es das schriftliche Urteil abzuwarten, um zu beurteilen, ob und wie eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW ausgearbeitet wird. Dann können wir auch genauer beschreiben, welche Straßen und Abschnitte zukünftig nicht mehr videoüberwacht werden dürfen. Die Berufung wurde vom VG Köln ausdrücklich zugelassen. Es wird von Kläger*innenseite erwartet, dass das beklagte Land NRW in die Berufung gehen wird.“