Düsseldorf | Die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat bereits am 22. März Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos für rechtmäßig erklärt. In dieser Woche gab die Justizbehörde das Urteil als Pressemitteilung heraus.

Demnach geht es um einen Vorfall aus dem Mai 2014. Eine Gruppe Kölner Polizeibeamter unternahm damals eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit von zwei jungen Kollegen zu feiern. Die beiden mussten jedoch während ihres Aufenthalts dort eine ganze Nacht gefesselt und aneinandergekettet verbringen. Offenbar hatten die Beamten das Aufnahmeritual bestanden, denn nach ihrer Rückkehr ging es auf einem Polizeigelände in Brühl bei Köln ans Feiern.

Hier wurde das Aufnahmeritual fortgesetzt. Unter anderem sollten die beiden jüngeren Beamten ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.Das aber wurde öffentlich und damit zu einer juristischen Auseinandersetzung.

Zwar stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 bzw. 300 Euro auferlegt. Dagegen legten die betroffenen Beamten Rechtsmittel ein.

Doch die 2. Landesdisziplinarkammer wies diese Klagen nun ab. Die Beamten hätten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine „freiwillige“ Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es – anders als im Strafrecht – nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

Die Angelegenheit war Ende Juni 2015 zum Anlass großer medialer Berichterstattung geworden. Selbst angesehene Tageszeitungen berichteten über die Exzesse in Brühl, einige sprachen von einem „Skandal“. Für eine strafrechtliche Relevanz fehlten aber nach Recherchen die Belege. Demnach soll sich auch nur einer der beiden betroffenen SEK-Aspiranten zu den Ritualen geäußert und damit den Stein ins Rollen gebracht haben. Die eingeleiteten Strafverfahren wegen Nötigung und Körperverletzung waren allerdings schon damals kaum erfolgversprechend. Die Angelegenheit wurde sogar Thema im NRW-Landtag. Die damalige CDU-Opposition nahm den Vorfall zum Anlass, den damaligen Kölner Polizeipräsidenten Wolfgang Albers wegen seines Krisenmanagements anzugreifen.

Das Urteil der Landesdisziplinarkammer ist noch nicht abschließend. Die Beamten können die Berufung gegen dieses Urteil beantragen, darüber entscheidet dann der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW. Die Urteile tragen die Aktenzeichen 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O.

Autor: bfl