Symbolbild Bühne

Köln/Münster | Die Stadt Köln und der Verein Freie Volksbühne Köln gewinnen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Damit endet das Berufungsverfahren für Stadt und Verein mit einem Erfolg. Eine Revision ließ das OVG NRW nicht zu. Dagegen kann Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.

Damit entschied das OVG NRW anders als das Verwaltungsgericht Köln. Das hatte in erster Instanz einem Anwohner Recht gegeben, der gegen den Konzertbetrieb der Volksbühne klagte. Dieses Urteil änderte der 7. Senat des OVG NRW jetzt. Der Nachbar klagte gegen eine im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung für einen erweiterten Betrieb der Volksbühne am Rudolfplatz.

Das OVG NRW stellte jetzt fest, dass die von der Stadt erteilte Baugenehmigung nicht die Rechte des Nachbarn verletze. Diese Baugenehmigung verstoße nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das OVG NRW: „Der Kläger kann sich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, weil seine an die Volksbühne angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist. Bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung ist ein Betrieb der Volksbühne nach 22.00 Uhr zugelassen worden, damit ist eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit überschritten werden. Abgesehen davon ist der nun genehmigte erweiterte Betrieb für Konzerte bis 22.00 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die hier maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreitet.“ (Aktenzeichen: 7 A 1268/22 (I. Instanz: VG Köln 8 K 2582/22)

Das OVG NRW lässt eine Revision nicht zu. Allerdings kann gegen die Nichtzulassung vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Auch das zweite Verfahren einer Nachbarin gegen die Volksbühne wurde vom OVG verhandelt. Deren Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Jetzt wurde auch deren Berufungsklage vom OVG NRW abgelehnt. (Aktenzeichen: 7 A
1283/22, I. Instanz: VG Köln 8 K 2581/22).

In einem dritten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Vereins Freie Volksbühne Köln die im November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Nachbarn aufgehoben, der im Verfahren 7 A 1268/22 – letztlich erfolglos – die Baugenehmigung der „Volksbühne“ angegriffen hatte (Aktenzeichen: 7 A 1326/22, I. Instanz: VG Köln 8 K 5568/19).