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Köln | Köln hat seit 2014 eine Wohnraumschutzsatzung. Damit dürfen Wohnungen nicht als Gewerberaum oder für die Kurzzeitvermietung genutzt werden. Auch Leerstand ist nicht gestattet. Jetzt legt die städtische Verwaltung die Statistik zur Zweckentfremdung von Wohnraum vor und stellt fest, dass sie weniger Verfahren in der Pandemie auslöste.

Im zweiten Halbjahr 2021 seien bei 217 Wohnungen Wiederzuführungsmaßnahmen für den Wohnungsmarkt durch die Stadt Köln eingeleitet worden. Das sind 129 Verfahren weniger als im 2. Halbjahr 2020. Diese Verfahren leitet die Stadt Köln ein, wenn der Verdacht besteht, dass Wohnraum ohne die dafür erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wurde. Von den 217 betroffenen Wohnungen im 2. Halbjahr 2021 wurde 75 für die Kurzzeitvermietung, 139 als leerstehen und 3 für Prostitution zweckentfremdet. In 16 Fällen leitete die Stadt Köln ein Bußgeldverfahren ein. In 2 Fällen ergingen Bußgeldbescheide mit einer Summe von 8.250 Euro.

Diese Ursachen nennt die Stadt Köln für den Rückgang

Die Stadt Köln führt den Rückgang vor allem auf den Einbruch des Tourismus zurück, da die Kurzzeitvermietung an Touristinnen derzeit nicht attraktiv ist. Der Reisemarkt ist einfach eingebrochen. Auch weniger bis gar keine Messegäste kommen mehr in die Stadt, da Messen in Präsenz nicht stattfanden. Die Stadt glaubt zudem, dass der „große Anteil der während der fortdauernden Pandemie im Homeoffice arbeitenden Kölnerinnen eine stärkere soziale Kontrolle schafft. Nachbar*innen können sowohl auf leerstehende als auch zur Kurzzeitvermietung zweckentfremdete Wohnungen im Haus oder Umfeld leichter aufmerksam werden. Dies könnte die Hemmschwelle für derartige unerlaubte Zweckentfremdungen erhöhen.“

Die Zahl offener Verfahren ist ebenfalls zurückgegangen. Dies liege zum einen an der geringeren Anzahl an Neufällen und einer zum 1. Juli 2021 eingetretenen Gesetzesänderung in NRW. Dieses regelt die Zweckentfremdung von Wohnraum landeseinheitlich. Die Kölner Wohnraumschutzsatzung wurde daran angepaßt. Wohnungsleerstand wird nach der neuen NRW-Regelung erst dann als Zweckentfremdung definiert, wenn er die Dauer von sechs Monaten überschreitet. Zuvor galt die 3-Monatsregel. Zudem gibt es mehr Mitarbeiter*innen im Kölner Amt für Wohnungswesen.