Symbolbild Corona Test und FFP2 Maske

Köln | Zum 1. Februar lässt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie die Isolierungspflicht für Corona-Infizierte fallen. Auch die Testregelungen in Schulen und Kindertagesstätten sowie Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten entfallen. Nur einige weitere Schutzmaßnahmen gelten dann in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen.

Zum 31. Januar läuft die Test- und Quarantäneverordnung aus. Somit besteht ab dem 1. Februar keine Pflicht sich im Falle einer Corona-Infektion in häusliche Isolierung zu begeben. Auch alle aktuellen Isolierungen enden automatisch am 1. Februar. Ab dann gilt eigenverantwortliches und rücksichtsvolles verhalten auf andere. Dies gilt besonders etwa gegenüber Kranken und Älteren. Der Appell von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.“

Das Entfallen der der Regelungen ermöglicht somit eine Rückkehr in die Normalität. „Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Diese Corona-Schutzmaßnahmen bleiben bestehen

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen, wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, für 5 Tage nach positivem Corona-Test nicht betreten.
  • Für beschäftigte in Einrichtungen für vulnerable Personen gilt ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt.
  • Es wird empfohlen, dass Menschen mit einem positiven Corona-Test, Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung mit mindestens einer medizinischen Maske betreten
  • Beschäftigte in Arztpraxen oder vergleichbaren einrichtungen müssen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit die Einrichtung nicht eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

rs