Stationäre Videobeobachtung in der Kölner Altstadt

Köln/Düsseldorf | Es wird in Zukunft noch mehr Videobeobachtung in NRW geben. Der Polizei in NRW stehen ab sofort 10 mobile Videobeobachtungsanlagen zur Verfügung, die das NRW Innenministerium in Auftrag gab und produzieren lies. Die Anlagen dürfen allerdings nicht bei Kundgebungen und Demonstrationen nach dem Versammlungsgesetz eingesetzt werden.

Die Polizei Nordrhein-Westfalen werde zukünftig zehn mobile Videobeobachtungsanlagen einsetzen, die vom Landesamt für Polizeiliche Dienste (LZPD) entwickelt wurden, so das Innenministerium des Landes NRW.

Diese sollen die Arbeit der Polizei bei Kriminalitätsschwerpunkten oder größeren Veranstaltungen unterstützen, um sicherzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten für jeden Einsatz optimal ausgestattet seien. Das Ministerium des Innern teilt mit, dass damit die polizeiliche Arbeit verstärkt werden solle. Innenminister Herbert Reul präsentierte am 6. Dezember 2023 die Anlagen in Duisburg, die bereits in diesem Jahr einsatzbereit sind.

Dieses Ziel verbindet das Innenministerium mit den Anlagen

Die mobilen Videobeobachtungsanlagen bieten der Polizei Nordrhein-Westfalens Unterstützung bei Einsätzen sowie einen besseren Überblick über Kriminalitätsschwerpunkte. Es handelt sich um eine Eigenproduktion der NRW Polizei, die flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden könne. Wir benötigen diese Technologie, damit die Polizei für jeden Einsatz optimal ausgestattet ist, so die Beamten des Innenministeriums.

Die zehn mobilen Videobeobachtungsanlagen können landesweit in allen 47 Kreispolizeibehörden je nach Bedarf flexibel aufgestellt werden. Jede Anlage ist mit sechs Kameras ausgestattet und kann bis zu zehn Tage autark betrieben werden, ohne Stromzufuhr. Der Mast der Anlagen kann bis zu fünf Meter ausgefahren werden.

Rechtlich über Polizeigesetz NRW abgesichert

Die Livebilder werden von geschultem Personal gesichtet und sind ausschließlich von der Polizei einsehbar. Die Videobeobachtung sei gemäß der Paragraphen 15 und 15a des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen rechtlich geregelt. Die Anlagen entsprechen den Datenschutzbestimmungen, behauptet das NRW Innenministerium.

So besagt der Paragraf 15: „Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.“ So wäre es möglich diese mobilen Videobeobachtungsanlagen etwa am Elften im Elften in den Hotspots aufzustellen. Die Polizei muss allerdings die Daten nach einem Monat wieder löschen, außer sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt. Allerdings muss die Polizei die Beobachtung gegenüber der Öffentlichkeit sichtbar machen.

Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz darf die mobile Videobeobachtung nicht eingesetzt werden. Dies gilt auch für die stationären Anlagen.

In einigen Städten existieren bereits stationäre Videobeobachtungssysteme an bestimmten Kriminalitätsschwerpunkten. Die Polizei Nordrhein-Westfalen reagiere mit der Entwicklung der Anlagen auf die Bedarfe aus den Kreispolizeibehörden.

Die Polizei Bonn hat bereits im Jahr 2019 zwei eigene mobile Videobeobachtungsanlagen konzipiert, wobei die gewonnenen Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der neuen Anlagen genutzt worden seien.