Der Europäische Gerichtshof hat am 25. März 2010 beschlossen, dass kommunale Grundstücksverkäufe nur noch dann ausgeschrieben werden müssen, wenn die Stadt das darauf zu errichtende Gebäude selbst nutzen will. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Stadt Eigentümer der auf dem Grundstück zu errichtenden Immobilie wird oder eine langfristige Anmietung zusichert. „Das ist bei unseren Liegenschaftsangelegenheiten nur selten der Fall. In der Regel verkaufen wir Grundstücke an Investoren, die sich dort selbst niederlassen wollen oder an dritte Private vermieten“, fasst Kölns Liegenschaftsdezernent Norbert Walter-Borjans zusammen. „Das Urteil des EUGH vereinfacht die städtischen Grundstücksgeschäfte deutlich. Wir können nun – abhängig vom Einzelfall – direkt mit interessierten Investoren sprechen. Das beschleunigt Verfahren und kurbelt letztlich die Wirtschaftsentwicklung an.“ Dennoch lege der Wirtschafts- und Liegenschaftsdezernent Wert auf die Feststellung, dass Transparenz und Wettbewerb beim Grundstücksverkauf absolute Priorität hätten. „Wir haben hohe Ansprüche formuliert und halten sie auch ein“, so Walter-Borjans. Deshalb bliebe der Normalfall, städtische Grundstücke auszuschreiben. Die Ahlhorn-Rechtssprechung des OLG Düsseldorf, nach der das öffentliche Vergaberecht bei sämtlichen Grundstücksvergaben ab einer bestimmten Höhe angewendet werden müsste, sei damit für öffentliche Grundstücksgeschäfte nicht mehr in allen Fällen bindend.

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