Köln | Mit Stand 15 Uhr meldete die Stadt Köln am Abend gegen 19:30 Uhr 301 Fälle von Menschen, die bestätigt mit dem Coronavirus infiziert sind. Vier von ihnen sind Intensivpatienten und fünf weitere in stationärer Quarantäne. Für weit über 1.000 Kontaktpersonen ordnete das städtische Gesundheitsamt häusliche Quarantäne an.

26 Menschen in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung stehen ebenfalls unter Quarantäne. Aktuell, so die Stadt Köln, kommen viele Personen mit neuen Infektionen vor allem aus Österreich zurück nach Köln. Die Stadt fordert alle Personen, die aus Risikogebieten zurückreisen auf sich freiwillig selbst in Quarantäne zu begeben.

Die Risikogebiete:
Italien
Iran
Provinz Hubei, China
Provinz Gyeongsangbuk-do in Südkorea
Region Grand Est in Frankreich
Tirol
Madrid
USA (Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York)

Die Stadt Köln orientierte sich zudem an den verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie des Landes NRW.

Bis zum 19. April gelten folgende Beschränkungen für Köln:

–       Betretungsverbot für Reiserückkehrer aus den Risikogebieten für bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Kitas, Schulen und Krankenhäuser

–       Reduzierung von Krankenbesuchen, um Patienten und Personal zu schützen

–       Untersagung des Betriebs sämtlicher Vergnügungsstätten, insbesondere Bars, Clubs oder Diskotheken sowie Theater, Kinos und Museen

–       Untersagung des Betriebes von Gastronomiebetrieben, insbesondere Restaurants, Cafés und Gaststätten. Ausgenommen bleiben der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken.

–       Einschränkung des Hotelbetriebes

–       Untersagung des Betriebes sämtlicher Sporteinrichtungen, insbesondere Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen und sogenannte „Spaßbäder“

–       Untersagung des Betriebes von Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten

–       Untersagung des Prostitutionsbetriebes

–       Untersagung aller Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen

–       Untersagung von Zusammenkünften in Sportvereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Ausgenommen ist der Trainingsbetrieb des Profisports, sofern er unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

–       Eingeschränkter Bibliotheksbetrieb

–       Beschränkung des Betriebs von Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“, „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen.

–       Untersagung jeglicher Veranstaltungen. Dies schließt grundsätzlich Verbote von Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein.

Autor: Von Redaktion