Münster | Das Land Nordrhein-Westfalen darf in seiner im Dezember 2011 veröffentlichten Pressemeldung nicht vor der E-Zigarette warnen. Das hat gestern das Oberverwaltungsgericht Münster beschlossen.

In der Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt. Diese seien als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten sei strafbar. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Das Land argumentierte, dass die nikotinhaltigen Zigaretten dem Medizin-Produktgesetz unterlägen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage eines E-Zigaretten-Produzenten noch abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

Zigaretten sind keine Arzneimittel

Zur Begründung erklärten die Richter: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Autor: Cornelia Schlösser