Köln | aktualisiert | Cannabis darf unter bestimmten Umständen zu medizinischen Zwecken in privaten Haushalten angebaut werden. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgerichts Köln am Dienstag, 22. Juli 2014. Es gab damit der Klage von drei chronischen Schmerzpatienten statt, die bereits medizinisches Cannabis aus der Apotheke zur Linderung ihrer Beschwerden beziehen dürfen, dies aber aus Kostengründen nicht können. In zwei Fällen wies das Gericht Klagen ab.

In den drei Verfahren hat das Gericht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dazu verpflichtet über die Anträge der Kläger, in ihrer Privatwohnung Cannabis zu therapeutischen Zwecken anbauen zu dürfen, neu zu entscheiden. Das Gericht entschied damit erstmals, dass der Eigenanbau von Cannabis zur Schmerztherapie in bestimmten Fällen zugelassen werden kann, jedoch, so das Gericht, müsse zuvor jeder Einzelfall genau überprüft werden. In den drei Fällen habe das Gericht zu Gunsten der Kläger entschieden, da es keine andere Möglichkeit gebe, wie den Schmerzpatienten geholfen werden könne.

In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden, etwa dadurch, dass sich die Pflanzen in einem separaten Raum befänden, die vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden könnten. In einer der abgewiesenen Klagen sei dies nicht der Fall gewiesen, der Anbau hätte dort innerhalb des Schlafzimmers stattfinden sollen.

Die genauen Modalitäten des Anbaus könne die Behörde durch Auflagen bestimmen, so das Gericht, man habe aber bereits Vorgaben zu Sicherungsmaßnahmen seitens des Gerichtes in das Urteil aufgenommen. Allerdings sei dabei zu beachten, so das Gericht, dass von Cannabis eine weniger große Gefahr ausgehe, als von etwa von Gefahrenstoffen wie giftigen Chemikalien.

Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten aus der Apotheke. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und diese in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM zuvor jedoch abgelehnt. Das Gericht gab in seiner Entscheidung zu bedenken, dass das Kostenproblem durch den Gesetzgeber abgewendet werden könnte, indem er die Krankenkassen dazu verpflichtete, die Kosten für die Schmerztherapie mit Cannabisblüten zu übernehmen, wie sie das beispielsweise auch im Falle von Opiaten praktizierten.

In vier Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. In einem Verfahren kam die Kammer zu dem Schluss, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese Klage ab.

Patientenschützer begrüßen Kölner Entscheidung – Forderung nach Festbetrag für Cannabisblüten

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts. Über viele Jahre hätten Patienten vor Verwaltungsgerichten dafür gekämpft, dass Cannabis als Medikament zugelassen werde, so die offizielle Stellungnahme der Stiftung zum Urteil. Schließlich gehe es darum, Schwerstkranken mit einer lindernden Therapie zu helfen. Die Behandlung sei jedoch bisher durch die Preisgestaltung der Apotheken ad absurdum geführt worden. „Es kann nicht sein, dass eine schlichte Pflanze nur deshalb teuer wird, weil sie beim Verkauf über die Theke vergoldet wird. Die eigene Plantage ist aber keine Lösung. Deshalb fordern die Patientenschützer einen Festbetrag bei der Abgabe der Naturpflanze pro Gramm, der von den Krankenkassen getragen wird.“, so Stiftungsvorstand Eugen Brysch in der schriftlichen Erklärung.

Autor: Daniel Deininger | Foto: Julyuela/Fotolia
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