Im dem Verfahren des Automatenaufstellers ging es laut Stadt um einen Steuerbetrag von rund 150.000 Euro. Eine Berufung hat das Verwaltungsgericht Köln nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichtes an. In den bereits abgeschlossenen Verfahren war bereits die Rechtmäßigkeit des erhöhten Steuersatzes der Kölner Spielautomatensteuer bestätigt worden. Die Stadt Köln hatte die Automatensteuer ab dem Jahr 1999 von 270 DM auf 480 DM je Spielgerät erhöht. Die Erhöhung bedeutet für den Zeitrum von 1999 bis 2002 eine zusätzliche Einnahme für den städtischen Haushalt von rund zwei Millionen Euro. Nach Einschätzung des städtischen Kassen- und Steueramtes wird das aktuelle Kölner Urteil eine erhebliche Präzedenzwirkung auf die Entscheidungen der übrigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte haben, da für den Steuerzeitraum 1999 bis 2002 in einigen Städten noch Urteile zu erwarten sind. Gegen die Kölner Spielautomatensteuer ist kein Verfahren mehr vor Gericht anhängig.

[cs, Foto: Uwe Steinbrich | www.pixelio.de]