Köln | Ab Januar 2017 werden neue Baum- und Holzarten neu unter Schutz gestellt – unter anderem auch Palisanderholz. Aus dem auch Rosenholz genannten Holz werden etwa Gitarren hergestellt. Kölner, die Rohholz oder ein Musikinstrument besitzen, können diese nun bei der  Unteren Naturschutzbehörde Köln registrieren lassen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Allerdings ist bei dem Verkauf eines derartigen Musikinstrumentes ein Nachweis erforderlich.

Auf der letzten CITES-Vertragsstaatenkonferenz zum Washingtoner Artenschutz-übereinkommen zum Schutz freilebender Tiere und Pflanzen im Oktober 2016 in Südafrika wurden einige Baum- und Holzarten neu unter Schutz gestellt. Ab Januar 2017 werden alle Arten der Gattung Dalbergia spp. (Handelsname Palisander/ Rosenholz), drei Arten der Gattung Guibourtia spp. (Handelsname Bubinga) sowie die Art Pterocarpus erinaceus (Handelsname Kosso) in den CITES Anhang II erfasst. Ausgenommen hiervon ist die Art Dalbergia nigra (Rio Palisander), die bereits seit 1992 auf Anhang I gelistet ist. Von den Schutzbestimmungen sind nicht nur die Rohhölzer, sondern auch Erzeugnisse wie beispielsweise Musikinstrumente erfasst.

Besonders die Unterschutzstellung der Palisanderarten hat Auswirkungen auf die Musikbranche. Palisanderholz ist wegen seiner guten Eigenschaften ein beliebtes Klangholz für den Gitarrenbau. Durch die Unterschutzstellung dieser Arten wird beim Verkauf eines Instruments, an dem geschütztes Holz verarbeitet wurde, ein Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Instrument entweder vor unter Schutzstellung erworben oder rechtmäßig eingeführt wurde. Kölner Bürger, die im Besitz von Rohholz oder Musikinstrumenten aus den neu gelisteten Hölzern sind, können diese jetzt bei der Unteren Naturschutzbehörde Köln unter Angabe des Herstellers, des Modells und der Seriennummer registrieren lassen. Sie erhalten von der Behörde eine Bescheinigung, die den Erwerb der Ware vor Unterschutzstellung bestätigt. Bei der Registrierung handelt es sich nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Möglichkeit, die eine spätere Vermarktung oder eine mögliche Ausfuhr erleichtern soll. Ware, die vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Listung am 2. Januar 2017 erworben und dann von der zuständigen Naturschutzbehörde registriert wurde, kann auch künftig als Vorerwerbsware ohne weiteren Nachweis des legalen Erwerbs (Rechnungen, Kaufbelege, Einfuhrgenehmigungen oder ähnliches) gehandelt werden.

Autor: co