Köln | Ein 1942 von seinen polnischen Eltern getrenntes Kind hat nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf Entschädigung. So urteilte am gestrigen Montag das Kölner Verwaltungsgericht.

Der Kläger, 1942 in Polen als Kind polnischer Eltern geboren, wurde nach seiner Geburt über die damalige NS-Organisation „Lebensborn“ an eine deutsche Familie vergeben, die ihn danach aufzog. Er hatte im November 2015 Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) beantragt. Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (zum Beispiel geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde. Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik unter anderem mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden.

Die Kölner Verwaltungsrichter haben nun entschieden, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung des in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS als Kind verschleppten Klägers besteht. Die Richter wiesen darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe.

Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an „geraubte Kinder“ erbracht habe. Es sei für das Gericht zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise „Germanisierung“ ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern, so die Begründung des Urteils.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Kläger Berufung einlegen. Darüber entscheidet dann die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht in Münster. Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 8 K 2202/17.

Autor: rk