Köln/Leipzig | aktualisiert | Nach der Aussage des 1. FC Köln nicht nach Marsdorf umzuziehen und auf die Erweiterung am Geißbockheim zu pochen kam erneut Fahrt in die Debatte um die Erweiterung im Landschaftsschutzgebiet Äußerer Grüngürtel. Heute entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und beanstandete das OVG NRW Urteil, das den städtischen Bebauungsplan für unwirksam erklärte. Das NRW-Gericht in Münster muss nun erneut urteilen.
Hinweis der Redaktion:
Der Artikel wird um die Reaktionen aus Politik und Stadgesellschaft ergänzt. Diese werden dem Text unten angefügt. Erste Reaktionen des 1. FC Köln und der Bürgerinitiative liegen bereits vor.
Die aufgeregte Debatte
Die Debatte um das Geißbockheim hat sich seit Beginn nicht verändert. Da gibt es die, die dem 1. FC Köln alles ermöglichen wollen, man ist versucht zu schreiben, jeden Wunsch von den Lippen ablesen wollen und die, die es nüchterner sehen und abwägen, zwischen Fußball, Kommerz, Klimawandel, Denkmal- und Landschaftsschutz. Auf den Punkt gebracht: Der FC darf im Äußeren Grüngürtel machen was er will, so die einen und die anderen wollen den Grüngürtel als Landschaftsschutzgebiet erhalten.
Der Rat der Stadt Köln hatte sich in einer geheimen Abstimmung schon einmal auf die Seite der Wunschableser gestellt. So positionierten sich einst 2020 SPD, CDU und FDP. Dadurch kam es zu einem rechtskräftigen Bebauungsplan, den die Stadt Köln kurz nach der Abstimmung im Rat veröffentlichte. Dagegen wurde von Naturschutzverbänden Normenkontrollklage vor dem OVG Münster erhoben.
Dann kamen Kommunalwahlen und die brachten zum Vorschein, dass die Kölnerinnen und Kölner für den Landschaftsschutz im Grüngürtel votierten. Sie machten die Grünen in Köln zur stärksten Kraft und das nicht nur bei der Kommunalwahl, sondern auch bei weiteren Wahlen und gaben ihnen die Stimmen für grüne Direktkandidaten. Den Kölnerinnen und Kölnern war Erholung im Äußeren Grüngürtel und Denkmal- und Landschaftsschutz sehr wichtig.
Heute positionieren sich SPD, CDU und AfD nach der FC Ansage und vor dem Leipziger Urteil eindeutig hinter dem Bundesligisten, der sportlich dem Abstieg aus der 1. Liga entgegentaumelt. Die Grünen bleiben bei ihrer Haltung und lehnen einen Eingriff in den Äußeren Grüngürtel ab.
Um das geht es in Leipzig
Es geht um den Bebauungsplan Nr. 63419/02 der Stadt Köln mit dem Titel „Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“. Gegen diesen klagten die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle und der NABU NRW. Dieser Bebauungsplan setzt mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und „Kleinspielfelder“ fest. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Bei dem Bebauungsplan handele es sich um einen „maßgeschneiderten projektbezogenen Angebotsbebauungsplan“ stellten die Richter in Münster fest. Die neu geplanten Sportplätze seien bauliche Anlagen, die schon für sich genommen die Vorprüfungsschwelle von 20.000 Quadratmetern überschritten. Damit komme eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht. Die öffentliche Grünfläche als „Kleinspielfeld“ zu bestimmen sei abwägungsfehlerhaft, so die Richter des OVG NRW. Damit erklärten sie den gesamten Bebauungsplan für unwirksam. Dagegen wurde Revision eingelegt.
So entschied Leipzig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig spricht von rechtlich nicht tragfähigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster für das Land NRW in der Sache des Bebauungsplans für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks im Kölner Grüngürtel. Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Leipziger Richter: „Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Kleinspielfeld‘ abwägungsfehlerhaft ist.“
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Urteile auf und verwies die Entscheidung zurück an das OVG NRW. Die Leipziger Richter geben den Münsteraner Richtern recht in der Sache und folgen dessen Auffassung, dass der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ist und daher auch auf Verstöße gegen nicht umweltbezogene Vorschriften überprüft werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
Nicht mit dem Bundesrecht vereinbar sei die Annahme eines Abwägungsfehlers im Hinblick auf die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“. Das Oberverwaltungsgericht NRW habe bei der Auslegung des Bebauungsplans die Vorgaben der Planzeichenverordnung nicht berücksichtigt. Dazu schreiben die Leipziger Richter: „Bei zutreffender Auslegung ist nur eine einheitliche Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt. Die Versiegelung eines geringfügigen Teils dieser Gesamtfläche ist mit ihrem Charakter als Grünfläche vereinbar.“
Reaktionen aus Politik und Stadtgesellschaft
1. FC Köln sieht sich als Gewinner
FC-Geschäftsführer Philipp Türoff in einem schriftlichen Statement zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA mit dem Satz „FC gewinnt beim Bundesverwaltungsgericht“ übertitelt: „Das Urteil haben wir erwartet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Erfolg für uns, für den wir als FC mit der Einlegung der Revision gekämpft haben. Der einzige Mangel, mit dem das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan damals für unwirksam erklärt hatte, ist nun durch das heutige Urteil obsolet. Das ist für uns ein klares Signal: Es ist Zeit, endlich loszulegen.“
Bürgerinitiative spricht von guter Nachricht
Die Bürgerinitiative spricht von einer guten Nachricht, da der Bebauungsplan unwirksam bleibe und vor dem OVG NRW neu verhandelt werde. Zudem seien die Rechte von Umweltverbänden durch das heutige Urteil gestärkt worden.
Friedmund Skorzenski, Sprecher der BI: „Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden – der von uns beklagte Bebauungsplan zum Ausbau des 1. FC Köln im Grüngürtel ist unwirksam. Das ist eine gute Nachricht. Dass das ganze Verfahren zur weiteren Klärung zurück ans OVG in Münster verwiesen wurde, bedeutet weitere Planungs-Unsicherheit für den Vorhabenträger 1. FC Köln und ein womöglich jahrelang andauerndes weiteres juristisches Verfahren mit ungewissem Ausgang. Die BI und der NABU würden auch dabei weiter als Gegner des Vorhabens an Bord bleiben.“
Besonders begrüßen die Bürgerinitiative und der NABU NRW die Stärkung des Umweltschutzes, da das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass Städtebauprojekte als Angebotsbebauungspläne einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Skorzenski weiter: „Wir rufen alle politisch Verantwortlichen in Köln dazu auf, dieses Leipziger Urteil als einen Schlussstrich unter das gesamte Vorhaben um den Ausbau des FC im Grüngürtel zu akzeptieren.“
Die Bürgerinitiative bekräftigt, dass der Bebauungsplan für dem Hintergrund des Klimawandels aus der Zeit gefallen sei. Zudem merkt die Bürgerinitiative an: „Dies sei ein Signal, das sicher nicht nur von den über 20.000 Menschen erwartet werde, die sich von 2016-2019 in Petitionen und im Beteiligungsverfahren schriftlich gegen das Vorhaben gewandt hätten. Die Akzeptanz für einen solch brachialen und unsensiblen Ausbau sei 2024, vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimanotstands, sicher nicht höher geworden.“
Jörg Frank, der ehemalige Geschäftsführer der Ratsfraktion der Grünen im Stadtrat, zeigt sich skeptischer: „Der Rückverweis mit den Auflagen aus Leipzig bedeutet nun ein großes Risiko, die Klage gegen den Bebauungsplan noch zu gewinnen.“
Die Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 2.23:
Vorinstanz: OVG Münster, OVG 7 D 277/20.NE
Parteien: Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle ./. Stadt Köln
BVerwG 4 CN 3.23:
Vorinstanz: OVG Münster, OVG 7 D 2/21.NE
Parteien: Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. ./. Stadt Köln