Köln | Wer derzeit über die Deutzer Brücke oder die Severinsbrücke fährt sieht, dass die Kölner Schausteller ihre Buden aufbauen und an der Severinsbrücke steht sogar schon wieder die „Wilde Maus“, der Klassiker unter den Kölner Fahrgeschäften. Ein Anwohner hat gegen den Freizeitpark auf der „Deutzer Werft“ vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt und in der ersten Instanz verloren. Gegen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Die Gemeinschaft der Kölner Schausteller e.G. will vom 31. Juli bis 22. August den „Erste temporäre Freizeitpark Köln“ veranstalten. Der ist von der Stadt Köln genehmigt und damit baurechtlich zulässig. Dagegen klagte ein Anwohner. Der sah die Verlegung der Kirmes in den Sommer als rechtlich nicht möglich an, da der Bebauungsplan der „Deutzer Werft“ nur eine Frühjahrs- und Herbstkirmes zulasse.

Dem folgt das Verwaltungsgericht Köln nicht. Es begründet: „Zwar sollten mit dem geltenden Bebauungsplan nur die traditionellen Volksfeste im Frühjahr und im Herbst zugelassen werden. Von dieser Beschränkung könne jedoch in rechtmäßiger Weise eine Befreiung erteilt werden. Dass aufgrund der Corona-Pandemie die letzten Volksfeste abgesagt worden seien, stelle im Rechtssinn eine nicht beabsichtigte Härte dar. Im Interesse der Allgemeinheit an derartigen Volksfesten könne daher ausnahmsweise auch im Sommer eine Veranstaltung zugelassen werden. Die Anwohner würden dadurch auch nicht zusätzlich belastet, weil es sich bei dem „temporären Freizeitpark“ nicht um eine zusätzliche Veranstaltung handele. Außerdem würden alle auch sonst geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Tage und der Betriebszeiten beachtet.“

Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ist möglich. Das Aktenzeichen der Kölner Entscheidung lautet: Az.: 23 L 1332/21.

Autor: red
Foto: Das Symbolbild zeigt das Riesenrad der Deutzer Kirmes in einem früheren Jahr