Köln | Auf der Stammstraße im Kölner Stadtteil Ehrenfeld tut sich auf dem Bürgersteig ein Loch auf. Ein Grafitti-Sprayer hat die Stelle markiert um Fußgängerinnen zu warnen. Die Bürger wenden sich an die Kölner Stadtverwaltung und was passiert? Nix.
In der Stammstraße in Köln Ehrenfeld sind seit einiger Zeit Schäden am Bürgersteig festzustellen. Sie zeigen sich so:
• der Boden ist abgesackt
• die Platten nicht mehr korrekt verlegt
• ein Loch tut sich auf
Die Anwohner*innen berichteten, bereits mehrere Beschwerden an die Stadt Köln gerichtet zu haben. Aber es tut sich nichts: Weder wurde die schadhafte Stelle abgesichert noch repariert. Die einzige Maßnahme führte ein engagierter Bürger und Grafittisprayer durch: Er markierte den Schaden, um wenigstens bei Tageslicht darauf aufmerksam zu machen. Für Menschen mit Handicap eine Katastrophe und auch für ältere Ehrenfelderinnen und Ehrenfelder die einen Rollator nutzen. Aber auch für Jüngere die sich etwa Nachts durch Ehrenfeld bewegen stellen solche Bürgersteige Risiken dar.
Die Untätigkeit birgt potentielle Gefahren für Fußgänger und Fahrradfahrer. Eine Zeugin berichtete report-K, dass schon jemand stolperte.
Verkehrssicherungspflicht der Stadt Köln
Wer googelt findet im ersten Treffer, der auf die Stadt Köln verweist folgendes Snippet: „Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallgefahren (Verkehrssicherungspflicht) – Schäden, die eine akute Unfallgefahr darstellen, werden unmittelbar beseitigt…“ Dazu hat die Stadt Köln extra unter dem griffigen Namen „Schlagloch-Hotline“ eingerichtet. Die ist von Montag bis Donnerstag von 7 bis 16 Uhr und Freitag von 7 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0221/221-38141 zu erreichen.
Zwar hat die Stadt Köln eine Verkehrssicherungspflicht aber die Gerichte sehen die Stadt Köln nicht in der Pflicht etwa Gehwege in gefahrlosem Zustand zu halten. So stürzte eine Frau über eine Unebenheit und verlor vor dem Landgericht Köln gegen die Stadt Köln im Jahr 2017. Das Landgericht stellte damals fest: „Die Pflicht in der Erhaltung der Verkehrssicherung bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung des zu sichernden Bereichs und umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Verkehrsteilnehmer – insbesondere den Fußgänger – hinreichend sicheren Zustandes. Dies bedeutet aber nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Benutzer die Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten, und sich den gegebenen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anzupassen. Die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige hatten nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., vgl. etwa BEGH, VersR 1979, 1055; BGH NJW 1980, 2194). (Für Juristen: LG Köln 16 O 12/16)
Dennoch sollte es selbstverständlich sein, dass die Stadt Köln das Problem in der Stammstraße zeitnah löst.
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