Köln | Nachdem der Planungsausschuss der Stadt Pulheim Ende 2018 die Aufstellung eines Bebauunsplanes zum Brauweiler Abtei-Quartier beschloss, verfolgte das Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ die Aufhebung dieses Beschlusses. Die Bürgerinitiative klagte gegen die Feststellung des Rates der Stadt Pulheim, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage am Donnerstag ab.

Im April 2019 erklärte der Rat der Stadt Pulheim das Bürgerbegehren für unzulässig. Bereits im Mai stellte die Bürgerinitiative einen Eilantrag auf Rechtsschutz, der vom Gericht abgelehnt wurde. Die Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht Münster blieben erfolglos. Mit der darauf folgenden Klage solle die Stadt Pulheim dazu verpflichtet werden, die Bürgerinitiative für zulässig zu erklären.

Lediglich ein Bürgerbegehren über die zu Beginn ablaufende Einleitung des Bauleitplanverfahrens sei möglich. Gehe es um die konkrete Aufstellung eines Bebauungsplanes, sei dies der Gemeindeordnung zufolge unzulässig. Da sich das Verfahren im vorliegenden Falle nicht mehr im Stadium der Einleitung befinde, lehnte das Gericht den Antrag ab, so die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln. Die Stadt Pulheim muss das Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ somit nicht für zulässig erklären.

Die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung einlegen. In diesem Falle würde dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Aktenzeichen 4 K 3059/19

Autor: Sean Magin