Köln | Das Oberlandesgericht hat heute, ohne die Möglichkeit der Revision, entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks an der Richard-Wagner-Straße eine Vertragsstrafe an die Stadt Köln in Höhe von 710.000 Euro zu leisten habe. Das Gericht bestätigte damit vorausgegangene Urteile des Landgerichts Köln.

Der Fall ist kurios. 2007 kaufte der jetzige Eigentümer das Grundstück und übernahm im Kaufvertrag die Verpflichtung das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage bis zum 31. Dezember 2009 zu bebauen. Bei Verstoß gegen die Verpflichtung sollte der Eigentümer pro Monat 10.000 Euro bezahlen, in dem das Grundstück nicht bebaut ist. Das Grundstück ist bis heute unbebaut. Der Eigentümer hatte eine Bebauung im Jahr 2008 beantragt, die die Stadt allerdings ablehnte. Das Gericht beschreibt den Bauantrag als „Notbebauung aus Holz“. Gegen den Ablehnungsbescheid klagte der Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht Köln, allerdings ohne Erfolg.

Die Stadt klagte zweimal und hatte Erfolg vor dem Landgericht. Das begründete damit, dass der Beklagte es jederzeit selbst in der Hand habe, die Vertragsstrafe zu beenden. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht und erklärte, dass die Vertragsstrafe nicht sittenwidrig noch verjährt sei. In der Begründung heißt es: „Der Eigentümer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Stadt die Vertragsstrafe nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr habe diese durch die vorangegangenen Verfahren deutlich gemacht, dass sie auf der Erfüllung der Bebauungsverpflichtung bestehen werde. Zwar sei der Betrag empfindlich hoch, das sei aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Eigentümer auch gut 10 Jahre nach Übernahme der vertraglichen Bebauungsverpflichtung das Grundstück immer noch nicht bebaut habe. Dies beruhe auf seiner eigenen Entscheidung und könne der Stadt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Eigentümer sei durch die beiden Vorprozesse ausreichend gewarnt gewesen.“

Das Oberlandesgericht sieht zudem keinen Grund dafür, dass die Vertragsstrafe zeitlich zu begrenzen sei. Der Eigentümer habe es selbst in der Hand weitere Strafen zu vermeiden, da er den Vertrag erfüllen könne. Die Plakate, die der Eigentümer auf seinem Grundstück anbrachte, bestärkten das Gericht in seiner Wahrnehmung, dass es sich um ein hartnäckiges Verweigerungsverhalten halte, für das der Senat keinen plausiblen oder rational nachvollziehbaren Grund erkennen konnte. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handle ist eine Revision nicht zulässig, das Urteil damit rechtskräftig.

[infobox]Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.11.2018 – Az. 3 U 53/18

Vorangegangener Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 04.10.2018 – Az. 3 U 53/18 –

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Autor: Andi Goral
Foto: Nach mehr als einem Jahrzehnt liegt für das Grundstück Richard-Wagner-Straße eine Baugenehmigung vor, noch ist einen Baugrube entstanden.