Köln | Das Oberlandesgericht Köln hat 16. Juni 2014 eine Klage gegen die Shell Rheinland Raffinerie zurückgewiesen. Die Kläger, Nachbarn von Shell in Wesseling,  wollten wegen der Leckage einer Kerosinleitung, durch die ein unterirdischer „Kerosinsees“ entstanden war, Wertverluste an ihren Grundstücken geltend machen. Die Kläger waren damit bereits in erster Instanz gescheitert. Daraufhin hatten sie Revision eingelegt.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies nun auch die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage auf Ersatz des Wertverlusts ihres Grundstücks zurück. Wegen der Kontamination des Erdkörpers liege zwar eine Eigentumsverletzung vor, die die Beklagte umfassend zum Schadensersatz verpflichte, was diese auch anerkannt habe. In dem Verfahren sei jedoch nur eine Wertminderung des Grundstücks verhandelt worden. Ein solcher Schaden bestehe darin, dass unabhängig von Substanzschaden, Nutzungsbeeinträchtigungen oder Schadensbeseitigungsaufwendungen auch nach vollständiger Sanierung der beschädigten Sache ein Minderwert verbleibe. Die Kläger hätten einen Minderwert in diesem Sinne jedoch nicht dargelegt, so die Richter in ihrer Begründung zum Urteil.

Die Kläger sind Eigentümer eines gut 6.000 Quadratmeter großen Grundstücks in Wesseling, das sie zumindest überwiegend gewerblich vermietet haben. Im Bereich des Grundstücks ist unterirdisch ein Kerosinsee entstanden, nachdem aus einer nahegelegenen Raffinerie, die von Shell betrieben wird, längere Zeit unbemerkt Kerosin entwichen war.

Die Kläger verlangen von Shell Ersatz in Höhe von rund 880.000 Euro. Parallel dazu hatten sie eine Wertminderung von 25 Prozent geltend gemacht.

Die Richter hatten keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision bestehe die Möglichkeit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof, so das Oberlandesgericht.

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