Köln | aktualisiert | Das Aktionsbündnis „Extinction Rebellion“ hat am Dienstag, den 12. März eine Mahnwache am Appellhofplatz abgehalten. Grund dafür war der erste Verhandlungstag der Klage des „BUND“ zur Erhaltung des „Hambacher Forstes“. Am Nachmittag teilte ein Gerichtssprecher mit, dass das Verwaltungsgericht Köln alle Klagen des BUND zurückwies.

Das Bündnis fordert unter Anderem, dass die Stadt Köln das Braunkohle Kraftwerk in Merkenich „sofort abschaltet“ und die jährliche CO2-Emission in Köln um sieben Prozent reduzieren soll.

Die Stadt, als RWE-Aktionär, solle das Unternehmen an die Verträge von Paris binden und ihre Anteile verkaufen, falls der Stromproduzent dem nicht nachkäme. Zusätzlich soll Köln als „100 Prozent Erneuerbare-Energie-Region“ ausgeschrieben werden.

Des Weiteren erwarte man von der Politik die „Planung des Kohleausstiegs in Rostock“. Hier ist die „Rheinenergie“ mit 49,6 Prozent Anteilseigner. „Extinction Rebellion“ fordert „einen konkreten Plan, wie man basierend auf CO2-neutraler Energieerzeugung aus der Kohle aussteigt.“

Verwaltungsgericht Köln weist alle Klagen des BUND zurück

Das Verwaltungsgericht Köln wies heute drei Klagen des BUND NRW zur Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power zurück.

Der BUND klagte gegen den Hauptbetriebsplan der Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach bis 31. Dezember 2020 und die Enteignung eines 500 Quadratkilometer großen Grundstücks. Auf einen Vergleich ließen sich die Parteien nicht ein, so das Gericht.

Die Kammer folgte nicht der Auffassung des BUND NRW (Verfahren Hauptbetriebsplan, 14 K 3037/18), dass der Hambacher Forst im Jahr 2005 als europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 als FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet gemeldet hätte werden müssen. Als Begründung nannte das Gericht, dass 2005 das Verfahren für Natura 2000 schon abgeschlossen gewesen sei und auch keine Nachmeldepflicht bestanden habe.

Auch die Verfahren gegen die Enteignung (14 K 4496/18) und vorzeitige Besitzeinweisung (14 K 6238/18) lehnte die Kammer ab. Sie stellt fest, dass die Klagen unbegründet seien, da hier das Gemeinwohlziel der Sicherung der Energieversorgung überwiege. Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Autor: pk
Foto: Mahnwache am Appellhofplatz © P. Koch