Köln | Das Melderecht wird in Deutschland erstmals vereinheitlicht. Dies gilt auch für Köln. Alle Informationen für Mieter, Vermieter und über Scheinanmeldung und Gefälligkeitsbescheinigung im Überblick.

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Vermieters beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung vom Wohnort. So sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden können.

Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Vermieter beziehungsweise vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Diese bestätigt den Einzug in die anzumeldende Wohnung. Wohnungseigentümer müssen mit einem Grundbucheintrag ihren Wohnungswechsel nachweisen.

Das ändert sich für die Mieter

„Mieter müssen das von ihrem Vermieter ausgefüllte Papier dann vorlegen, wenn sie sich bei den Einwohnerämtern anmelden. Anders lassen sich Scheinanmeldungen nicht verhindern.“ erklärt Hans-Peter Uhl, CSU, Justiziar der Unionsfraktion im Bundestag schriftlich.

Binnen einer Woche müssen Wohnortwechsel beim zuständigen Amt angezeigt werden. Dies haben die meisten Bundesländer in ihren Meldegesetzen festgelegt. Lediglich Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen gewähren eine Frist von 14 Tagen. Nicht fristgerechte Einreichungen können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

Das ändert sich für die Vermieter

Stellt ein Vermieter die Bescheinigung nicht rechtzeitig aus, drohen auch hier Geldstrafen von bis zu 1.000 Euro.

So genannte Gefälligkeitsbescheinigungen bei denen der genannte Mieter die angegebene Wohnung gar nicht bezieht, können sogar Bußgelder in Höhe von 50.000 Euro nach sich ziehen.

 

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Was sind Scheinanmeldungen und Gefälligkeitsbescheinigungen?

Der Wegfall der Vermieterbescheinigung im Jahre 2002 ermöglichte es Terroristen und Kriminellen sich mittels falscher Adressen, den sogenannten Scheinanmeldungen, bei Einwohnermeldeämtern zu registrieren.

Ebenso nutzten Eltern oftmals diese Gesetzeslücke. Adressen wurden dementsprechend geändert, um Kinder in der Wunschschule unterzubringen. Dies ist ab dem 1. Dezember 2015 nur noch mittels einer Gefälligkeitsbescheinigung eines befreundeten Vermieters möglich. Auch dieses Verfahren ist in Zukunft mit hohen Bußgeldern belegt.

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Autor: Steffen Knieriemen-Ludwigs