Köln | Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts und die Einführung einer entsprechenden Verordnung will der Gesetzgeber den Anlegerschutz stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Informationspflichten werden ausgebaut, Vermittler und Berater von Finanzanlagen müssen Prüfungen absolvieren. Die IHK Köln informierte am Dienstag über die neuen Rechtsgrundlagen, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Im Kern werden für den Vertrieb von Finanzanlagen durch freie Vermittler künftig die gleichen Bestimmungen gelten, wie beim Vertrieb der Anlagen durch Banken. Damit soll ein gleichwertiges Schutzniveau für den Verbraucher geschaffen werden. Konkret bedeutet dies, dass Vermittler und Berater künftig nach § 34f GewO für die Erlaubnis zur Ausübung ihres Gewerbes ihre Sachkunde nachweisen müssen. Dies geschieht mittels einer neuen Sachkundeprüfung.

Allerdings sind nicht alle Anlagenvermittler- und Berater davon betroffen. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ ermöglicht es erfahreneren Vertretern der Branche, die Prüfung zu umgehen: Wer seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Berater oder Vermittler tätig war, muss keine Sachkundeprüfung absolvieren. Hubert Holthausen vom Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft im Rheinland wäre es im Sinne der Verbraucher lieber, wenn sich dennoch alle Vertreter der Branche einer Prüfung unterziehen würden. „Nur so kann die Branche einen Imagewechsel vollziehen und wieder Vertrauen zu den Kunden aufbauen.“, erklärte Holthausen. Dies müssten die Unternehmen jedoch intern regeln.

Darüber hinaus müssen die Branchenvertreter künftig über eine Berufshaftplichtversicherung verfügen. Zudem müssen Berater und Vermittler von Finanzanlagen ab Januar gemäß der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) besonderen Informations- und Dokumentationspflichten nachkommen. So schreibt die neue Verordnung etwa vor, dass der Anleger vor Geschäftsabschluss über sämtliche Kosten, somit auch über Provisionen oder Gebühren, informiert wird. Des weiteren sind die Vertreter der Branche verpflichtet, alle Informationen über Anlageziele, finanzielle Verhältnisse und Vorkenntnisse ihres Klienten einzuholen und auf der Basis dieser Informationen nur für den Kunden geeignete Anlagen zu empfehlen.

Zu jeder Beratung ist ab Januar ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass dem Anleger unverzüglich zur Verfügung gestellt werden muss. Aufsichtsbehörde für die Finanzprodukte, und damit Ansprechpartner für die Verbraucher, bleibt weiterhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nicht unter Finanzanlagen und somit nicht in den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen fallen Versicherungen, Aktien, Derivate, Renten oder Baufinanzierung sowie Fondspolicen.

Autor: Christian Bauer