„Damit schafft das Umweltministerium neben den drei bestehenden Verfahrensordnungen Verwaltungsverfahrensgesetz, Sozialgesetzbuch X und Abgabenordnung eine „vierte Säule“. Hierfür sehe ich allerdings keine Notwendigkeit“, erklärte Innenminister Dr. Ingo Wolf. „Das Verfahrensrecht wird dadurch deutlich bürokratischer, praxisferner und schwieriger.“

Bereits im Jahre 1998 hatte die Innenministerkonferenz einem ähnlichen Vorgang aus den gleichen Gründen die Zustimmung verweigert. Auch Bundestag und Bundesrat haben dem Bundesgesetzgeber die Pflicht auferlegt, Sonderverwaltungsverfahrensrecht zu vermeiden. Daher muss auch das künftige Umweltgesetzbuch den Vorrang des Verwaltungsverfahrensgesetzes akzeptieren.

Der Entwurf sieht erhebliche Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz vor, während die bisher existierenden Verfahrensordnungen im Wesentlichen wortgleich sind.

„Leider hat eine inhaltliche Diskussion der vorgeschlagenen neuen Instrumente und Begriffe nicht einmal ansatzweise stattgefunden“, so Wolf. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Abstimmung des Vorhabens mit den Innenministerien der Länder. Auch die kommunalen Interessen und die Belange der Wirtschaft seien nicht in den Diskussionsprozess eingeflossen.

„Eine solche Diskussion kann in den wenigen verbleibenden Monaten bis zu dem vom Bundesumweltministerium geplanten Inkrafttreten des Gesetzes auch nicht mehr geführt werden“, kritisierte der Innenminister.

Wolf erklärte weiter: „Bei uns in Nordrhein-Westfalen sind die Genehmigungsfristen außerordentlich kurz. Gleichzeitig ist durch die eingespielte Verwaltungspraxis auf jeden Fall sichergestellt, dass gleichzeitig die Umweltbelange voll berücksichtigt werden. Mit unserer Verwaltungsreform haben wir eine durchgreifende Behördenkonzentration zum 1. Januar 2008 erreicht, indem wir die Aufgaben des Umweltrechts auf nur noch zwei Verwaltungsträger konzentriert haben: Für die großen Anlagen sind die fünf Bezirksregierungen zuständig, die übrigen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltrechts im weitesten Sinne werden von den 54 Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen.“

Es gehe ihm aber nicht darum, das Vorhaben „Umweltgesetzbuch“ zu verhindern. „Allerdings sollte, was das Umweltverfahrensrecht angeht, der bisherige Rechtszustand 1:1 übernommen werden. Ich halte dies für einen sachgerechten Kompromissvorschlag“, so Wolf. Nordrhein-Westfalen stehe in diesem Zusammenhang für tragende Aufgaben und Zuständigkeiten zur Verfügung.

[Quelle: Landesregierung NRW]