Nordrhein-Westfalen ist weiterhin erfolgreich bei der Vermeidung von Strafhaft durch Angebote gemeinnütziger Arbeit („Schwitzen statt Sitzen“). Wie Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter heute in Düsseldorf mitteilte, konnte im Jahr 2007 bei 7.104 Verurteilten eine so genannte Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder zumindest teilweise abgewendet werden. Dies entspricht 207.078 vermiedenen Hafttagen. Damit wurde nach Angaben der Ministerin zwar der Vorjahreswert knapp verfehlt (damals waren es 7.444 Verurteilte mit 214.224 Hafttagen). „Wir liegen aber weiter auf einem hohen Niveau“, bilanzierte die Ministerin, „denn beispielsweise noch im Jahr 2001 hatten wir lediglich 3.260 Verurteilte, bei denen Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden waren. Die heutige Zahl liegt also immer noch deutlich mehr als doppelt so hoch wie dieser Vergleichswert. Offenbar wird die Alternative ‚Schwitzen statt Sitzen’ gut angenommen.“

Haftvermeidung soll weiter gesteigert werden
Weiter erklärte die Ministerin: „Wir haben mittlerweile drei Haftvermeidungsprojekte in Bielefeld, Kleve und Köln eingerichtet, in denen wir ein weiter verbessertes Informations- und Vermittlungssystem für die Verurteilten testen wollen. Dabei sollen die Vermittlungsstellen noch intensiver, z.B. durch aktive Kontaktaufnahmen und einfach gestaltete Informationsblätter, auf die Kandidaten eingehen, denen ansonsten der Strafvollzug droht. Ich bin mir sicher, dass diese Maßnahmen schon bald greifen werden und wir die Zahlen der Haftvermeidung weiter steigern können.“ Es gibt im Strafgesetzbuch keine „Arbeitsstrafe“, die der Richter unmittelbar verhängen könnte. Paragraph 43 des Strafgesetzbuches sieht jedoch so genannte Ersatzfreiheitsstrafen vor, die fällig werden, wenn Geldstrafen nicht eingebracht werden können. An die Stelle dieser Ersatzfreiheitsstrafen können ersatzweise Arbeitsleistungen treten. Bundeseinheitliche Regelungen hierzu gibt es nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber in Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen entsprechende Regelungen zu treffen. Seit 1984 besteht in Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit. Nach dieser Verordnung ist die Verfahrensbearbeitung einschließlich der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen den Rechtspflegern bei den Vollstreckungsabteilungen der Staatsanwaltschaften übertragen. Hier wird mit freien Trägern der Straffälligenhilfe kooperiert.

[jb; Quelle: Landesregierung NRW]