Christine Lambrecht, damals noch Bundesjustizministerin, stellte sich am 4. November 2020 den Fragen der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Mittlerweile ist Lambrecht Bundesverteidigungsministerin. | Foto: Deutscher Bundestag/Henning Schacht.

Köln | Das Verteidigungsministerium muss Fragen der Presse zum Foto des Sohnes der Verteidiungsministerin Lambrecht bei einem Flug mit einem Helikopter beantworten. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Damit bestätigt das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

Am 13. April flog Bundesverteidigungsministerin Lambrecht mit ihrem Sohn mit einem Hubschrauber der Bundeswehr von Berlin nach Ladelund. Dort besuchte die Ministerin ein Bataillon in Stadum. Anschließend reiste sie gemeinsam mit ihrem Sohn auf die Insel Sylt, um dort ihren Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin postete auf seinem öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks ein Foto, dass ihn augenscheinlich in diesem Bundeswehr-Helikopter zeigt.

Ein Journalist wollte nun vom Bundesverteidigungsministerium wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos, seine Veröffentlichung und ob die Ministerin das Foto selbst geschossen habe, hat. Dazu antwortete das Ministerium, dass es diese Frage nicht beantworten werde, weil diese Fragen die Privatperson Lambrecht beträfen und machte den Grundsatz einer geschützten Kommunikation geltend.

Diesen Argumenten folgt der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht. Die Richter:innen deutlich: „Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Das vom Sohn gepostete Foto zeige den Diensthubschrauber. Damit sei die vom Verwaltungsgericht Köln vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin nicht zu beanstanden.

Das OVG NRW: „In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiegt das Auskunftsinteresse. Schließlich ist aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.“

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 15 B 1029/22 (I. Instanz: VG Köln 6 L 978/22)