Das OVG habe, so die Stadt Köln, ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Raucherraums verneint. Die Stadt Köln habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, als sie aus Kostengründen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Einrichtung von Raucherräumen unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten verzichtet hat. Ebenso wurde ein Anspruch von Rauchern, auch während der Kernarbeitszeit eine Raucherpause einzulegen, abgelehnt. Eine Raucherpause sei keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie zum Beispiel der „Gang zur Toilette“, der Kaffee im Büro oder das schnelle private Gespräch auf dem Flur.

„Aus Gründen der Personalfürsorge und des Gesundheitsschutzes haben wir bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung Schritt für Schritt das Rauchverbot eingerichtet. Zunächst haben wir intensiv mit Kursen und Kampagnen für den Umstieg zum Nichtraucher geworben und das auch massiv unterstützt. Die Raucherquote konnte so in der Mitarbeiterschaft deutlich gesenkt werden. Das gesamte Maßnahmenpaket ist auf breite Zustimmung der gesamten Mitarbeiterschaft und aller Besucher gestoßen und stellt einen wertvollen Gesundheitsschutz für alle dar“, so Stadtdirektor Guido Kahlen in einer schriftlichen Stellungnahme der Stadt Köln.

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