Köln | Stadt Köln, Landespolizei und Zollverwaltung haben in den frühen Abendstunden des Dienstag, 14. Juni, Gaststätten, Spielhallen, Hotels und den Straßenbereich am Eigelstein in der Kölner Innenstadt kontrolliert. Bei der rund zweistündigen Aktion waren von Seiten der Stadt das Ordnungsamt, das Kassen- und Steueramt sowie die Bauaufsicht mit insgesamt 20 Kräften im Einsatz. Die Landespolizei war mit zwölf, die Zollverwaltung mit elf Kräften beteiligt.

In einschlägig bekannten Gaststätten wurden neun verdächtige Frauen durch den Ordnungsdienst über das Prostitutionsverbot im Sperrbezirk informiert. Drei bekannte Prostituierte erhielten Platzverweise. Die Überprüfung der Hotels ergab in einem Fall baurechtliche Mängel – wegen des nicht genehmigten Einbaus einer Dusche. Bei Kontrollen von Gaststätten und Spielhallen wurden unterschiedliche Mängel festgestellt. An 13 Geldspielgeräten fehlten die Angaben zum Automatenaufsteller, ein Gerät wurde versiegelt, weil die Zulassung abgelaufen war. In zwei Fällen wurde gegen die Vorschrift verstoßen, mindestens ein alkoholfreies Getränk anzubieten, das nicht teurer ist als das günstigste alkoholische Getränk. Zwei Aushänge zum Jugendschutz waren veraltet, ein Zigarettenautomat war nicht auf die Legitimation mit EC-Karte umgerüstet.

Alle Verstöße werden von der Stadt Köln mit Bußgeldverfahren geahndet. Die Vollstreckungsabteilung des Kassen- und Steueramtes konnte von säumigen Schuldnern rund 400 Euro in bar eintreiben. Bei 20 Überprüfungen von Personalien gab es Treffer in der Schuldnerdatenbank. Im Fall einer Prostituierten, die der Stadt Köln rund 3.700 Euro schuldet, konnten deren Anschrift und die Kontaktdaten des Anwalts festgestellt werden.

Die Polizei hat 49 Personen überprüft und davon sechs nach Betäubungsmitteln durchsucht. Weitere Maßnahmen waren in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der Zoll hat in 16 Fällen Beschäftigungsverhältnisse festgestellt, die weiter überprüft werden müssen. Die Ergebnisse werden in den nächsten Tagen vorliegen. In einem Fall wurde der gesetzliche Mindestlohn unterschritten. In einem anderen Fall bestehe der Verdacht auf Leistungsmissbrauch.

Autor: ib