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Köln | Die Landesregierung NRW hat im Dezember 2022 auf der Konferenz gegen Armut das „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ angekündigt. Für die Kommunen stehen rund 150 Millionen Euro zur Verfügung, umso Menschen in sozialen Notlagen zu unterstützen. Die zum Abruf des Geldes notwendigen Bewilligungsbescheide gingen nun, einen Monat nach Ankündigung, an die 396 Städte und Gemeinden sowie 31 Landkreise.

Das Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales hat „in kürzester Zeit dafür gesorgt, dass die angekündigten rund 150 Millionen Euro den Kommunen schnellst möglichst, unkompliziert und gerecht zur Verfügung gestellt werden können.“, so Sozialminister Karl-Josef Laumann. Wie viel Geld die jeweilige Kommune vom Land zur Verfügung gestellt bekommt, hängt von absoluten Anzahl an Mindestsicherungsbeziehenden pro Kommune ab. Als Grundlage dienen dem Land die veröffentlichten Zahlen von IT.NRW zur Mindestsicherungsquote sowie der Bevölkerungsstatistik zum Stand 31. Dezember 2021. Auf dieser Grundlage stehen kreisfreien Städten 79 Euro, für kreisangehörige Städte und Gemeinden 63 Euro und jedem Kreis 16 Euro pro Mindestsicherungsbeziehenden zur Verfügung.

Sofern die jeweiligen Kommunen auf Rechtsmittel verzichten, werden die Bescheide rechtskräftig. Dann kann die Auszahlung der Unterstützungsleistung an die jeweilige Kommune erfolgen. Einige kommunen haben bereits auf die Rechtsmittel verzichtet. Die Auszahlung kann hier bereits in den nächsten Wochen erfolgen.

Da die Sozialstruktur in den nordrhein-westfälischen Städten sehr unterschiedlich ist, hat das Ministerium den kommunalen Familien bei der Verwendung eine höchstmögliche Flexibilität eingeräumt, so Laumann weiter. Wir „werden unserer sozialpolitischen Verantwortung in dieser herausfordernden Zeit, die unter anderem durch den Ukrainekrieg und steigende Energiepreise gekennzeichnet ist, gerecht. Vor allem trifft dies einkommensschwache Haushalte, die mehr denn je auf die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in unserem Land angewiesen sind“, so Laumann weiter.

Die Kommunen können die Unterstützungsleitung in eigener Zuständigkeit verwenden und Ausgaben von sozialen Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich finanzieren. So können etwa Sachkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Miet- oder Mietnebenkosten, oder kommunale Verfügungsfonds für individuelle Härtefälle, für etwa Energiesperren oder Wohnungsverluste, gefördert werden.

rs