Das Symbolbild zeigt einen platten Reifen

Köln | aktualisiert | Auf Twitter kursiert das Bekenntnis, dass vergangenes Wochenende in Köln „mit der Aktion #plattereifen 15 SUV entwaffnet wurden“. Der Staatsschutz der Kölner Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Aktualisiert: Die Kölner Polizei teilte mittlerweile auf Nachfrage von report-K mit, dass bei den einzelnen Fahrzeugen immer nur je ein oder zwei Reifen die Luft fehlte. Damit stellt sich die Frage, ob die Aktivist:innen sich überhaupt strafbar machten.

Die Aktivist:innen sprechen von Hetze gegen Klimaaktivist:innen, die in der vergangenen Woche stattgefunden habe. Sie wollen trotzdem an ihrem Kampf gegen den „#fossilWahn“ festhalten. Daher seien sie in der Kölner Südstadt mit „friedlicher Sabotage“ gegen die 15 Geländewagen vorgegangen und haben diesen die Luft aus den Reifen gelassen.

Die Kölner Polizei spricht von 15 angezeigten Sachbeschädigungen. Diese so die Beamten seien in der Nacht von Samstag auf Sonntag begangen worden. Die Sachbeschädigung bestehe darin, dass Unbekannte den 15 SUV die Luft aus den Reifen gelassen hätten. Dies bestätigt der Polizeibericht. Die Taten seien in der Volksgartenstraße, Kaesenstraße, Lothringer Straße und Burgunderstraße erfolgt. An den Fahrzeugen habe die Polizei Flyer einer international aktiven Klimaschutzgruppe vorgefunden.

Der Staatsschutz ermittle nun wegen Sachbeschädigung und suche weitere Zeugen und Geschädigte. Wer sich wundert, dass das Herauslassen von Luft aus Reifen eine Sachbeschädigung ist, dem sei gesagt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) 1959 entschied (BGH, 14.07.1959, 1 StR 296/59), dass das Luftablassen aus Reifen strafbar ist, auch wenn Ventile und Mantel heil bleiben, also nur wieder Luft nachgefüllt werden müsse. Damit ist klar: Das Luftablassen aus mehr als einem Reifen ist Sachbeschädigung. Denn wer die Luft aus nur einem einzigen Reifen ablässt, der begeht unter Umständen keine Sachbeschädigung. Das zielt darauf ab, wie erheblich das Fahrzeug in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist.

Dann gilt Paragraf 303 ds Strafgesetzbuches. Dort ist festgehalten, dass wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört mit einer Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder einer Geldstrafe bestraft wird. Auch bestraft wird, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Schon der Versuch ist strafbar.

Es stellt sich also die Frage bei je einem oder zwei Reifen ohne Luft, ob die Annahme der Kölner Polizei einer Sachbeschädigung sich am Ende juristisch bestätigen wird.

red01