Das Hauptgebäude der Universität zu Köln im Jahr 2023.

Köln | ag | Am Montag, 15. Januar 2024 findet in der Kölner Universität eine Podiumsdiskussion statt an der auch der israelische Botschafter Ron Prosor teilnehmen soll. Im Vorfeld dieser Veranstaltung kam es bereits zu einem Farbanschlag auf das Universitätsgebäude mit antisemitischen Parolen. Zwei Kundgebungen sind angekündigt. Gegen einen Studierenden verhängte die Hochschule ein Hausverbot. Der Student zog vor das Verwaltungsgericht Köln und bekam mit seinem Eilantrag recht: Das Hausverbot ist wahrscheinlich rechtswidrig urteilte das Gericht.

Der Vorgang

Der israelische Botschafter Ron Prosor wird am kommenden Montag an der Kölner Universität zu einer Podiumsveranstaltung im Rahmen der „Kölner Gespräche zu Recht und Staat“ erwartet. Bei dieser Podiumsdiskussion sollen die terroristischen Angriffe der Hamas am 7. Oktober 2023 und der Krieg im Gazastreifen erörtert werden. In den sozialen Medien wurde zum Boykott der Veranstaltung aufgerufen. Der Student der Mitglied der Hochschulgruppe Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (SDS) sein soll, habe diesen Boykottaufruf von seinem Instagram-Profil aus mit einem „Like“ versehen. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass der Studierende die antisemitische Parole „from the river to the sea“ verwendet oder mindestens geteilt haben solle. Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe erteilte die Universität zu Köln ein Hausverbot gegen den Studenten für den morgigen Sonntag und den darauffolgenden Montag.

Kein präventives Hausverbot nötig

Gegen dieses Hausverbot klagte der Student vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dem Eilantrag des Studenten gab das Gericht nun Recht und erklärte, dass das Hausverbot wahrscheinlich rechtswidrig sei. In seiner Begründung gibt das Gericht an, dass ein Hausverbot voraussetze, dass die Verletzung des Hausfriedens drohe. Ein „Like“ in einem sozialen Netzwerk reicht aber für die Begründung des Hausverbots nicht aus. Auch wenn die Verwendung oder das Liken dieser Parole in einem sozialen Netzwerk eventuell strafbar sein könnte, sagt dies nichts darüber aus, ob der Studierende diese auch bei einer öffentlichen Veranstaltung mit entsprechender Polizeipräsenz ebenfalls tätigen würde. Die Universität zu Köln habe keine weiteren Anhaltspunkte bei der Verhandlung vortragen können die einen Hinweis darauf geben, dass der Studierende die Veranstaltung stören würde. Weiter führt das Gericht aus: „Zudem besteht angesichts der vorgesehenen Personenkontrollen die Möglichkeit, den Antragsteller beim Einlass zu kontrollieren und ihm während der Veranstaltung einen Platz zuzuweisen, der es erlaubt, ihn im Falle von Störungen unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder die Polizei entfernen zu lassen, sodass ein präventives Hausverbot nicht erforderlich ist.“

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden. Das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln: 9 L 67/24