Köln | Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen. Die Summe entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat. Das entschied heute das Oberlandesgericht Köln mit einem Urteil.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 22. September 2016 geurteilt, dass der 1. FC Köln von dem Fan den Anteil der Verbandsstrafe verlangen kann. Um die genaue Schadenssumme zu bestimmen, wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Dieses legte nun die Schadenssumme in Höhe von 20.340 Euro nebst Zinsen fest. Der 1. FC Köln war von dem DFB nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Stadionbesucher nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden.Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines „Strafrabatts“ einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Das Oberlandesgericht entschied heute, dass der Fan den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht: 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.340 Euro. Die Richter lehnten die Argumentation des 1. FC Köln ab, der 30.000 Euro als Schadensersatz gefordert hatte. Der Verein wollte den Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro bemessen. Das Gericht erklärte jedoch, dass es nach dieser Berechnungsweise vom Zufall abhänge, in welchem Maße ein „Strafrabatt“ erfolge. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Frage, wie die Berechnung vorzunehmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.

Autor: co | Quelle: Oberlandesgericht Köln