Köln | Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit einem Beschluss vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit Günther Jauch gegen die Süddeutsche Klassenlotterie den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

SKL war zur Nutzung der Bilder nicht berechtigt

Nach der vorläufigen Bewertung der Rechtslage war die beklagte SKL nicht berechtigt, Bilder von Günther Jauch nach Auslaufen des Kooperationsvertrages für Werbung zu nutzen. Daher müsse die Nutzung vergütet werden. Die Zivilkammer hat nun angeregt, dass die SKL dem Kläger im Wege einer gütlichen Einigung einen Betrag von 450.000 bis 500.000 Euro zahlt. Damit wäre der Rechtsstreit beigelegt. Die Parteien können nun zu diesem Vorschlag und der Bewertung Stellung nehmen, bevor der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Die abschließende Würdigung der Sach- und Rechtslage bleibt einem Urteil vorbehalten.

Jauch muss wohl kein Honorar zurückzahlen

Ferner hat die Zivilkammer bewertet, dass die SKL nach derzeitigem Stand kein Honorar für die ausgefallene Staffel der SKL-Show 2008 von Günther Jauch zurückverlangen kann. Da der Ausfall durch Bedenken der Niedersächsischen Landesmedienanstalt gegen die Show wegen Vereinbarkeit mit dem damals geltenden Glücksspielvertrag zustande kam, habe Jauch keine Schuld an ihm. Nach der Einschätzung fiel das Risiko in den Bereich der SKL und mindert daher auch nicht den Honoraranspruch Jauchs.

Autor: Nicola Ninnemann