Kein ausreichender Schutz vor Lärm
Der große Saal darf nicht mehr für Musikveranstaltungen, TV-Aufzeichnungen, Theater, Kabarett, Stand-up-Comedy und Filmvorführungen genutzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit zwei heute verkündeten Urteilen und gab damit den Klagen von Nachbarn statt, die sich gegen den Betrieb des „Limelight" gewandt hatten. Die dagegen erhobenen Beschwerden hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. April 2011 zurückgewiesen und damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Mit zwei heute ergangenen Urteilen hob das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 8. September 2010 auf, die Grundlage für den Betrieb des Saals des „Limelight“ ist.  Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Köln erteilt.

Dies begründete das Gericht damit, dass die Baugenehmigung keine ausreichenden Regelungen enthalte, die Nachbarn vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Vor allem bleibe offen, wie das Verhalten der Veranstaltungsgäste nach dem Veranstaltungsende wirksam gesteuert werden solle. Es hänge von den Veranstaltungsgästen selbst ab, ob sie einen für die Nachbarn störungsfreien Weg aus der Lokalität wählten. bereits in einem vorangegangen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln  lediglich einen Veranstaltungsbetrieb bis 21 Uhr für zulässig befunden. Die Baugenehmigung sah hingegen einen Betrieb bis 22 Uhr vor. Gegen das Urteil hatten sowohl die Stadt als auch der Betreiber des Limelight Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt – jedoch erfolglos. Auch Münster hielt an dem frühen Veranstaltungsende fest.

Nur noch Bar- und Restaurant-Betrieb erlaubt
Das Verwaltungsgericht stellte in einem weiteren Urteil fest, dass die dem damaligen Betreiber in den Jahren 2001 und 2004 etwa für den Betrieb des Saals erteilten Baugenehmigungen unwirksam geworden sind, nachdem auf sie im Jahr 2006 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verzichtet worden sei. Zulässig bleibt nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts damit lediglich noch der Restaurant- und Barbetrieb einschließlich der Außengastronomie. Grundlage dafür ist eine weitere Baugenehmigung, die nicht angefochten worden ist. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungen die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster beantragt werden.

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Foto: Limelight Cologne]