Das Archivbild zeigt das Hauptgebäude der Kölner Industrie- und Handelskammer (IHK Köln). | Foto: Bopp

Köln | Die Wirtschaftsplanung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) für 2021 war aufgrund der überhöhten Rücklagenzuführung unrechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Köln hat dies am Freitag 18. November 2023 festgestellt und somit der Klage eines IHK-Mitglieds gegen seinen Beitragsbescheid stattgegeben.

Die IHK Köln hat in Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wirtschaftsjahr 2021 ihre Nettoposition von 11 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro reduziert. Die dadurch freiwerdenden Mittel hat sie einer Rücklage zur Finanzierung der Digitalisierung des Dachverbands DIHK in Höhe von 3,1 Mio. Euro zugeführt. Sie begründete ihre Entscheidung gegen eine Verwendung der frei werdenden Mittel zur Beitragsreduzierung der Mitglieder im Jahr 2021 damit, dass sie den dringenden Finanzbedarf für die DIHK-Digitalisierung erkannt habe. Tatsächlich war jedoch nur eine Entnahme von 815.000 Euro aus dieser Rücklage für 2021 geplant. Die IHK Köln argumentierte im Klageverfahren, dass es unfair sei, die freien Mittel ausschließlich den Mitgliedern im Jahr 2021 zukommen zu lassen, da ein Teil dieser Mitglieder die ursprüngliche Erhöhung der Nettoposition nicht mitfinanziert habe.

Deutliches Urteil

Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Wenn die IHK eine Vermögensposition auflöst, müssen die freiwerdenden Mittel im selben Jahr zur Reduzierung der Beitragshöhe genutzt werden. Die Verwendung von freien Mitteln muss den gleichen Maßstäben wie die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem für die Wirtschaftsplanung einer IHK geltenden Grundsatz der Jährlichkeit. Die Mitglieder dürfen grundsätzlich nur für die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK im betreffenden Jahr herangezogen werden. Im konkreten Fall greifen die anerkannten Ausnahmen der Ansparfunktion oder Risikoabsicherung nicht. Die Zuführung von 3,1 Mio. Euro zur Digitalisierungsrücklage war sachlich nicht begründet, da sie deutlich über den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Planjahres 2021 hinausging. Auch die jährliche Abwanderung von Mitgliedern rechtfertigt die Zuführung nicht. Andernfalls würde die Auflösung von unrechtmäßigen Vermögenspositionen niemals zu einer Verringerung der Beiträge führen.

Das Urteil hat nur Auswirkungen zwischen dem IHK-Mitglied, das in diesem Verfahren Klage erhoben hat, und dem Beklagten.

Die Parteien können einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 1 K 1171/21.

ag