Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist – mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien. Gegen die Urteile kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Revision eingelegt werden.

[ag]