Aachen | Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen dürfen große Tätowierungen haben. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen am Donnerstag. Nach Ansicht der Richter widerspricht der Ausschluss vom Auswahlverfahren aufgrund von Tattoos dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Zugang zum öffentlichen Dienst, wie das Gericht mitteilte.

Geklagt hatte ein Mann, der wegen seiner großflächigen Tätowierungen nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden war. Die Bilder auf beiden Armen zeigen nach Angaben des Gerichts einen Hund sowie eine mexikanische Totenmaske. Das Landesamt für die Polizeiausbildung hatte sich auf einen Erlass des Landesinnenministeriums von 1995 berufen und den Kandidaten aussortiert. Die Behörde hatte zudem argumentiert, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizisten nicht in Einklang zu bringen seien. Die Richter betonten, zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme beispielsweise in Betracht, ihn auch im Sommer zum Tragen eines langärmeligen Hemdes zu verpflichten.
In einem Eilverfahren im Sommer hatte das Gericht bereits entschieden, dass der Kläger am Auswahlverfahren teilnehmen darf. Nach Angaben des Gerichts scheiterte der Mann in diesem Jahr an den hohen Anforderungen, hat aber angekündigt, es 2013 noch einmal zu versuchen. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. (Aktenzeichen: 1 K 1518/12)

Autor: Andi Goral