Köln | Auf dem Bahnsteig 1 der Stadtbahnhaltestelle „Schlebusch“ in Leverkusen ereignete sich am gestrigen Mittwoch gegen 17:50 Uhr ein Streit zwischen zwei Männern. Einer der Männer wurde dabei durch einen Stich lebensgefährlich verletzt. Die Polizei betont an erster Stelle in ihrer schriftlichen Mitteilung, die sie selbst mit ihren sozialen Netzwerken verlinkte und auf Newsportalen veröffentlichte, dass es sich um „Mongolen“ handele. Zur Erklärung des Falls ist dies nicht nötig und wirft zudem die Frage nach einer Vorverurteilung auf und ob die Zeugen, die die Beamten suchen, durch diese Angabe nicht beeinflusst werden?

In der Originalmeldung der Kölner Polizei schreibt Polizeipressesprecherin Nikola Osmers: „Ein Mongole (33) hat am Mittwochabend (28. März) an der Stadtbahn-Haltestelle „Schlebusch“ der Kölner Verkehrsbetriebe eine lebensgefährliche Stichverletzung davongetragen. Polizisten nahmen noch in der Nacht einen dringend tatverdächtigen Landsmann (55) des Verletzten vorläufig fest.“ Auf Nachfrage teilte Osmers mit, dass die Angabe der Nationalität auf Bitte des ermittelnden Kriminalkommissariats erfolgt sei. Dort sei man der Auffassung, dass „Ostasiaten auffallen“. Damit bezweckten die Beamten, so die Sprecherin, durch einen höheren Wiedererkennungswert, dass sich Zeugen besser erinnerten.

Das ist insofern bemerkenswert, als die Polizei in der gleichen Meldung, schon einen mutmaßlich Tatverdächtigen präsentiert. Dieser verfügt, wie die Polizei es formuliert, über Merkmale mit „höherem Wiedererkennungswert“. Nach Zeugen und dem Gesehenen fragt die Polizei wieder offen: „Wer war am Mittwoch gegen 17.50 Uhr auf dem Bahnsteig 1 an der KVB-Haltstelle „Schlebusch“ unterwegs und kann Angaben zu verdächtigen Personen machen? Wer hat die Auseinandersetzung beobachtet und kann Hinweise dazu geben?“ Für das Verständnis des Vorgefallenen ist die Nennung der Nationalität völlig ohne Belang und die Argumentation mit dem besseren Erinnerungsvermögen wirft mehr als diese eine Frage auf: Wie kann die Polizei sicher sein, dass Zeugen nicht von der Nennung der Nationalität in Zusammenhang mit der Formulierung „dringend tatverdächtig“ nun beeinflusst sind?

Autor: Andi Goral