Köln | Das Verwaltungsgericht Köln hat heute das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dazu verpflichtet einem Journalisten des Tagesspiegels und damit die Bundesrepublik Deutschland Auskunft über die Treffen des früheren Präsidenten Hans-Georg Maaßen mit Funktionären der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu geben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster kann Beschwerde eingelegt werden.

Der Journalist erhielt keine Antworten auf seine konkreten Anfrage, sondern zunächst nur eine allgemeine Antwort. Auf eine erneute gleichlautende Anfrage schwieg die Behörde. Der Journalist klagte. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dem Auskunftsbegehren stünden schutzwürdige Interessen entgegen. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des BfV dienten. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des BfV und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das BfV zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten. Auch sei den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarier würden zudem durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats geschützt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zusicherung von Vertraulichkeit begründe als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 1932/18

Autor: ag