Aschewolke gilt als "außergewöhnlicher Umstand"
In einem kürzlich durch das Amtsgericht Köln entschiedenen Fall machte der Kläger eine Ausgleichsleistung gegenüber einer großen deutschen Fluggesellschaft geltend, nachdem ein für den Nachmittag des 21.04.2010 gebuchter Flug am Vorabend wegen der Eyjafjallajökull-Aschewolke sowie der darauf beruhenden Luftraumsperrung annulliert wurde. Die beklagte Fluggesellschaft erstattete lediglich den Flugpreis und lehnte weitergehende Entschädigungen ab. Die zuständige Richterin wies die Klage ab, obwohl der Luftraum am Morgen des Flugtages bereits wieder freigegeben worden war. Die Fluggesellschaft sei von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Phänomen der Aschewolke sei diesbezüglich mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen.

Bei Bewertung des „außergewöhnlichen Umstandes“ dürfe zudem nur auf den Zeitpunkt der Annullierungs-Entscheidung abgestellt werden. Die Annullierung am Vorabend des Fluges sei nach vernünftigem Ermessen erfolgt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Durchführung des Fluges nicht möglich sein würde. Ein weiteres Abwarten sei nicht zumutbar gewesen, womit unerheblich sei, dass die Durchführung des Fluges wegen der vorherigen Aufhebung des Flugverbotes möglich gewesen wäre. Gerichtssprecher Jörg Baack: „Bei einem Flugausfall wegen Vulkanasche kann der Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises oder eine kostenlose anderweitige Beförderung, beispielsweise durch Umbuchung auf einen späteren Flug, verlangen. Daneben sind Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten zu erbringen. Ansprüche auf zusätzliche Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung scheiden jedoch in aller Regel aus.“

[cs]