Das Symbolbild zeigt einen Tandemsprung.

Köln | Ein Unternehmen aus Köln bietet in der Eifel Tandem-Fallschirmsprünge an. Nach einem Tandem-Sprung kam es zu einer harten Landung. Der Mann der den Sprung buchte verletzte sich schwer und verklagte das Unternehmen. Das Landgericht Köln bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Fallschirmspringer nehmen beim Tandem-Sprung einen Passagier mit, mit dem sie fest verbunden sind. Das Kölner Unternehmen bietet seine Tandem-Sprünge von einem kleinen Flugplatz in der Eifel aus an. Das Flugzeug steigt nach oben und das Tandem steigt nach Erreichen der richtigen Höhe aus. Es folgen 45-55 Sekunden freier Fall bevor der Fallschirm geöffnet wird. Dann folgt die Schwebephase mit dem Fallschirm, die rund 5 bis 10 Minuten dauert, bevor die Landung auf dem Sprungplatz erfolgt.

Vor dem Sprung müssen die Passagiere einen Beförderungsvertrag unterzeichnen. Darin enthalten ist eine Haftungsausschlusserklärung. In dieser weist das Unternehmen auf die Unfallgefahr bei der Landung hin.

Die Landung im konkreten Fall war hart. Der Passagier und spätere Kläger wurde mit starken Schmerzen mit einem Rettungshubschrauber in die Klinik geflogen. Bei der Landung zog er sich einen Wirbelkörperbruch zu. Seitdem leidet er unter starken Schmerzen, vor allem bei Belastung. Der Kläger forderte 20.000 Euro Schmerzensgeld und 7.769,35 Euro Schadensersatz.

Der Kläger behauptete, dass der Tandem-Pilot die Landung nicht richtig durchgeführt habe und er mit dem Gesäß auf dem Boden aufschlug und sofort einen brennenden Schmerz verspürte. Die Beklagte verneinte diese Darstellung.

Das Landgericht Köln folgte dem Kläger und sprach ihm das geforderte Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 6.838,45 Euro zu. Die Beklagte haftet zudem für zukünftige Schäden aus dem Flugunfall. Der Anspruch ergibt sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 LuftVG. Fluggästen steht dieser Anspruch zu und die geltend gemachten Forderungen des Klägers liegen unter der festgelegten Schadensgrenze. Die Beklagte konnte ihre Haftung gegenüber dem Passagier nicht ausschließen, da dieser formularmäßige Ausschluss unwirksam ist.

Der Unfall sei, so die Feststellung eines Sachverständigen, durch Turbulenzen in 10 Meter Höhe über dem Erdboden verursacht worden. Dadurch sei der Fallschirm durchgesackt. Der Tandem-Pilot habe diese nicht erkennen können und ihn träfe keine Schuld, da eine solche Turbulenz nicht im Vorfeld erkennbar sei.

Die Entscheidung vom 7. Dezember 2022 zum Az. 3 O 176/19 ist nicht rechtskräftig.