Mithilfe eines Abgleichs der Internet-Videos des Sprayers mit den Überwachungsvideos der Deutschen Bahn –Zügen und -Anlagen sei die Bundespolizeiinspektion der Identität des Sprayers auf die Schliche gekommen. Im Juli dieses Jahres wurde daraufhin eine Hausdurchsuchung eingeleitet, die neben Graffiti-Zubehör auch CDs und SD-Karten mit Aufnahmen und Fotos von Arbeiten ans Licht brachte. Anhand des „Beweismaterials“ geht die Polizei davon aus, dass der Gesamtschaden – das heißt abseits des Zuständigkeitsbereichs: Deutsche Bahn AG – bei weitaus mehr als 200.000 Euro liegt. Der für die Deutsche Bahn entstandene Schaden habe sich anhand der gegebenen Graffiti und der pro Quadratmeter benötigten Reinigung von 60 bis 80 Euro ermitteln lassen: Im Umkehrschluss würde man mit dieser Rechnung auf eine besprayte Fläche von über 2.500 Quadratmeter kommen.  


Sprayer auf freiem Fuß
Trotz des hohen Schadens ist der Sprayer auf freiem Fuß. Wie die Bundespolizeiinspektion mitteilte, sah die Staatanwaltschaft keine Haftgründe, da der Sprayer nicht vorbestraft sei und einen festen Wohnsitz habe. Eine Gefahr für Wiederholungstaten bestehe nicht: zum einen, weil der 29-jährige Mann bereits polizeilich aufgefallen ist und gegen ihn insgesamt in 60 Fällen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung durch Graffiti ermittelt wurde. Zum anderen wäre es unwahrscheinlich, dass der Sprayer unter einer neuen Tag seine „Arbeit“ fortsetzt. Zumindest sei es der Polizei bislang nicht untergekommen.  

Personenschutz für Sprayer
Zu seiner Tat hat sich der Mann bislang nicht geäußert. „Der Sprayer hat sich bisher bei der Bundespolizei auf nichts eingelassen“, so Meißner. Auch bei der Hausdurchsuchung habe er sich, vermutlich auf Rat seines Anwalts, nicht äußern wollen. Angaben über den Wohnort und Beruf des Sprayers gab die Polizei nicht bekannt. Diese unterlägen dem Personenschutz.

Nach Paragraph 303 und 304 des Strafgesetzbuches betrage die Strafandrohung für gemeinschädliche Sachschäden, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Deutsche Bahn AG dürfe auch noch 30 Jahre nach Tatausführung Schadensersatzansprüche stellen.

[il]