Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidungen auf
Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Kläger – zwei Taxenunternehmer aus Köln – wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieben die Klagen im Wesentlichen erfolglos.

Auf ihre Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass der zuständige Bundesverkehrsminister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen. *

Stadtdirektor bedauert Urteil
Stadtdirektor Guido Kahlen hat das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Ausweispflicht für Taxifahrer bedauert. „Die im Taxi angebrachten Lichtbildausweise der Fahrer sind von fast allen Taxiunternehmen und insbesondere von den Fahrgästen sehr begrüßt worden. Sie sind ein Beitrag zur Sicherheit und zur Qualität des Taxigewerbes. Wir werden kurzfristig mit der Taxiinnung Gespräche aufnehmen und anregen, dass man diese Regelung auf freiwilliger Basis weiterführt. Ich bin mir sicher, dass wir bei der Taxi-Innung mit diesem Anliegen auf offene Ohren stoßen werden.

Parallel dazu werden wir uns auch beim Bundesverkehrsminister anregen, eine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung zu schaffen. Wir wollen auch auf jeden Fall die Qualitätsinitiative bei den Taxifahrten weiterführen. Sie ist umfassender und beinhaltet neben Sicherheitsfragen auch Sauberkeits- und Höflichkeitsfragen.“ Parallel waren auch in Hamburg ähnliche Klagen verhandelt worden, meldet die Stadt Köln.
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* BVerwG 3 C 16.07 – Urteil vom 30. April 2008

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