Das Symbolbild zeigt CBD-Öl.

Köln | Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung (BV) Porz fragte bei der Kölner Stadtverwaltung nach einem „Cannabis Fachgeschäft“ in Porz-Urbach. Jetzt liegt Antwort der Stadtverwaltung zur nächsten Sitzung der BV Porz am 19. Oktober 2023 vor.

So fragten die CDU Bezirksvertreter nach der Rechtsgrundlage auf der das Geschäft genehmigt worden sei. Ein „Cannabis Geschäft“ ist der Kölner Stadtverwaltung aber nicht bekannt. Sollte das Geschäft öffnen und Cannabis als Rauschmittel verkaufen, dann würde es sich um eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz handeln, die dann von der Polizei verfolgt werden müsste.

Die Stadtverwaltung gehe davon aus, dass es sich um einen erlaubnisfreien Einzelhandelsbetrieb handele, wie er etwa auch in der Kölner Innenstadt oder in Köln Deutz zu finden sei. Diese Läden verkaufen Zubehör oder treiben Handel mit Produkten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Dann wollten die CDU-Kommunalpolitiker noch wissen, welche Steuerungsmöglichkeiten es für sie aus der BV Porz heraus gebe. Diese ist nur über den Bebauungsplan gegeben, erklärt die Stadtverwaltung, denn in Deutschland gilt die Berufs- und Gewerbefreiheit. Werden dort legal Produkte rund um die Hanfpflanze verkauft, dann handele es sich um einen Einzelhandelsbetrieb und nicht um eine Vergnügungsstätte, klärt die Stadtverwaltung auf. Das Grundstück auf dem das „Cannabis Geschäft“ in Porz-Urbach eröffnet werden soll, liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der nur Vergnügungsstätten ausschließe.

Weiter erläutert die Stadtverwaltung: „Durch die Nachbarschaft zu zahlreichen Einzelhandelsbetrieben fügt sich eine Einzelhandelsnutzung der Art nach in die nähere Umgebung ein. Zudem handelt es sich um eine Lage unmittelbar im zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/Frankfurter 2  Straße“, der durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept definiert und vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen wurde, so dass ebenfalls keine zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB der Ansiedlung des Geschäfts entgegengebracht werden können. Planungsrechtlich wäre das Vorhaben unter den geschilderten Voraussetzungen demnach zulässig.“

ag