Köln | aktualisiert | Das Verwaltungsgericht in Köln verhandelte heute über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und eines Bürgers gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Köln. Es gebt um Dieselfahrverbote, weil Köln die Grenzwerte seit Jahren nicht einhalten kann. In Köln zeichnet sich ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge ab. Der Vorsitzende Richter Michael Husgens stellte fest, dass die betroffenen Kommunen Köln und Bonn anscheinend auf Zeit spielten, denn die Grenzwerte seien seit 2010 in Kraft. In Köln werden die zulässigen Werte von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter seit langem überschritten. Besonders die Messstation am Clevischen Ring meldet immer wieder deutlich erhöhte Werte. Der Mittelwert liegt dort bei 62 Mikrogramm. Das Gericht entschied, dass Köln ab April 2019 für ältere Dieselfahrzeuge ein zonenbezogenes Fahrverbot verhängen muss. Ab 1. September 2019 soll dieses Fahrverbot auch auf Diesel-Fahrzeuge der Klasse V ausgeweitet werden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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Die Städte Köln und Bonn müssen im kommenden Jahr Dieselfahrverbote einführen. Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Die Fahrverbote sollen demnach ab April 2019 in Kraft treten.

In Köln sollen sie in bestimmte Zonen gelten, in Bonn streckenbezogen auf zwei stark befahrenen Verkehrsadern. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe, weil die Grenzwerte für Schadstoffe in einigen Teilen der beiden Städte regelmäßig überschritten werden. Am Clevischen Ring in Köln-Mülheim lagen die Stickstoffdioxidwerte im Jahresdurchschnitt 2017 bei 62 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft.

An einer Messstelle in Bonn lagen sie im Jahresmittel bei 47 Mikrogramm pro Kubikmeter. Erlaubt ist im Jahresschnitt eine Belastung von höchstens 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar, wonach Fahrverbote grundsätzlich zulässig sind, solange sie verhältnismäßig sind.

Seitdem hat Hamburg bereits ein Dieselfahrverbot auf zwei Straßenabschnitten eingeführt. Zuletzt hatten Gerichte unter anderem auch Fahrverbote für Stuttgart, Frankfurt am Main und Berlin angeordnet. Klagen der Umwelthilfe in weiteren Städten sind noch offen.

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[infobox]So entschied das Verwaltungsgericht (Az.: 13 K 6684/15):

„Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss. Dies betrifft in der aktuellen Grünen Umweltzone 2012 Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2. Ab September 2019 muss es auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erfassen.

Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Köln hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.

 Das Gericht hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von April 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der entgegen der Ankündigung der Bezirksregierung Köln noch nicht offengelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Gericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen ein zonenbezogenes Fahrverbot als Maßnahme zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Köln sei die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbotes notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge müsse das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 bereits zum April 2019, für Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erst zum September 2019 eingeführt werden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.“

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Autor: Andi Goral, dts