Leipzig | Muslimische Schülerinnen können keine regelmäßige Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen sogenannten „Burkini“ zu tragen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Damit scheiterte eine 13 Jahre alte Gymnasiastin aus Frankfurt am Main mit ihrer Klage.

Das Tragen eines Burkini sei laut Bundesverwaltungsgericht zumutbar. Die Schülerin habe in ihrer Klage nicht hinreichend verdeutlichen können, dass die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht mit einem Burkini die muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte, so das Gericht weiter.

Vorsitzender der türkischen Gemeinde begrüßt „Burkini-Urteil“

Der Vorsitzende der türkischen Gemeinde in Deutschland, Kenan Kolat, hat das „Burkini-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes begrüßt. Kolat sagte der „Saarbrücker Zeitung“ (Donnerstagausgabe): „Ich finde, das Gericht hat einen hinnehmbaren Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag gefunden.“ Es sei wichtig, dass muslimische Kinder am gesellschaftlichen Leben teilhaben könnten.
Dazu gehöre auch der Schwimm- und Sportunterricht. „Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ein weises Urteil gesprochen.“ Zugleich betonte Kolat, dass es bei ähnlichen Fällen in Berlin oder Nordrhein-Westfalen Schulen gelungen sei, im Gespräch pragmatische Lösungen zu finden. „Deswegen denke ich, wir sollten aus diesem Fall kein neues, kulturpolitisches Problem machen. Sondern sehr sachlich damit umgehen.“

NRW-Schulministerin Sylvia Löhrmann erklärte heute dazu: „Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen unsere Rechtsauffassung und schaffen Klarheit für alle am Schulleben Beteiligten. Schule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag und erbringt eine wichtige Integrationsleistung. Die Gemeinschaftserfahrung im Schulunterricht ist ein wichtiges Gut und wird gestärkt.“

Autor: dts, ag