Heute hat das Bundeskartellamt entschieden, die HRS Hotel Reservation Service GmbH unter anderem wegen Verstoßes gegen die Paragrafen 1 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-Beschränkungen abzumahnen. Ab März dieses Jahres sollte die Meistbegünstigungsklausel noch verschärft werden und dann auch für das Hotelangebot an der Rezeption gelten. In der Vergangenheit habe HRS bereits mehrfach Hotels, die die Meistbegünstigungsklausel nicht eingehalten haben, für weitere Buchungen gesperrt. Der Präsident des Bundeskartellamtes erklärte hierzu, dass HRS das mit Abstand führende Hotelportal in Deutschland sei und durch die Best-Preis-Klausel Konkurrenten die Möglichkeit nehme, durch bessere Konditionen Boden gut zu machen. Newcomern werde der Markteintritt erschwert. Deshalb stellten diese Klauseln eine Gefahr für den Wettbewerb dar.

Die Abmahnung des Bundeskartellamtes erfasst jedoch nur die von HRS angewandte Meistbegünstigungsklausel. Sie erstreckt sich nicht auf die von HRS kürzlich angekündigte und von vielen Hoteliers beklagte Erhöhung der Provisionen. „Ich sehe dieses Urteil, das wir überhaupt erst durch unsere aktive Beteiligung an dem Verfahren erreichen konnten, als großen Erfolg für unseren Verband“, so Christoph Becker, Geschäftsführer  der Fachgruppe Hotels und Tourismus des DEHOGA Nordrhein, „gleichwohl müssen mit HRS Gespräche geführt werden, die sich mit der Problematik der Erhöhung der Provisionssätze beschäftigen.“


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