Karlsruhe | Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil.

Der BGH erklärte eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“, heißt es im Urteil. In dem Fall aus Gelsenkirchen stand im Mietvertrag einer Wohnungsbaugenossenschaft die „zusätzliche Vereinbarung“, dass der Mieter verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten“.

Ein Mieter war dennoch mit seiner Familie und einem kleinen Mischlingshund, dessen Schulterhöhe nur etwa 20 Zentimeter beträgt, eingezogen. Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich jedoch und behielt nun auch vor dem Bundesgerichtshof recht.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt laut BGH jedoch nicht dazu, „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“. Vielmehr müsse eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.

(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 168/12)

Autor: dapd