Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln zwei Anträgen von Nachbarn im Wesentlichen stattgegeben, die sich gegen den Betrieb des "Limelight" gewandt hatten. Bereits im April des letzten Jahres hatte das Verwaltungsgericht einem Eilantrag von Nachbarn des „Limelight“ stattgegeben und die Stadt verpflichtet, die Nutzung des Gebäudes für Musikveranstaltungen, Kabarett und Filmvor-führungen zu untersagen. Nach Auffassung des Gerichtes gab es damals keine Baugenehmigung, die die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn des „Limelight“ hinreichend berücksichtigte. Die sich aus dem Beschluss des Gerichtes ergebende Verpflichtung erfüllte die Stadt dadurch, dass sie am 20. Juli 2010 dem Betreiber des „Limelight“ die weitere Nutzung der Räumlichkeiten untersagte. Einen gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Eilantrag des Betreibers lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2010 ab, weil die erforderliche Baugenehmigung bis dahin nicht erteilt worden war. Zulässig blieb nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich der Restaurant- und Barbetrieb.

Nachdem die Stadt Köln dem Betreiber des „Limelight“ am 8. September 2010 eine Baugenehmigung erteilt hatte, erhoben die Nachbarn Klage gegen diese Baugenehmigung und wandten sich nunmehr im Februar dieses Jahres mit zwei Eilrechtsschutzanträgen an das Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass sie durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt würden, der bei Veranstaltungen durch den Zu- und Abgangsverkehr von Veranstaltungsgästen und deren Fahrzeugen entstehe. Das Verwaltungsgericht folgte in den heutigen Beschlüssen dieser Argumentation. Es stellte fest, dass die dem Betreiber des „Limelight“ erteilte Baugenehmigung den Nachbarschutz nicht hinreichend berücksichtige. Durch die Baugenehmigung werde nicht in der gebotenen Weise sichergestellt, dass die Nachtruhe der Nachbarn gewährleistet sei. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Verkehrs- und Besucherführungskonzept sei unzureichend. Es trage nicht dafür Sorge, dass mit Beginn der Nachtruhe um 22 Uhr die Gäste und sämtlicher Verkehr abgeflossen seien, der durch Veranstaltungen hervorgerufen werde. Deshalb müsse der große Veranstaltungssaal bereits um 21 Uhr geräumt sein. Zulässig bleiben nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts damit der Restaurant- und Barbetrieb und ein eingeschränkter Veranstaltungsbetrieb. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

[cs; Foto: Limelight Cologne]