Köln | Das Kölner Landgericht verhandelte einen ungewöhnlichen Fall. Ein Mann erwarb in Mailand einen Porsche Carrera für 32.900 Euro von „Giovanni“. Dann transportierte er den Wagen nach Deutschland und meldete ihn an. Auf der Zulassungsstelle kam heraus: Der Porsche war geklaut und der rechtmäßige Besitzer verlangte die Herausgabe. Dagegen klagte der Käufer und verlor vor dem Landgericht Köln. (Az. 4 O 385/16 ) Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Zunächst schien alles zu stimmen: Fahrzeugschlüssel und ADAC Kaufvertrag. Nachdem bei der Zulassung auffiel, dass der Wagen zur Sicherstellung ausgeschrieben war, beschlagnahmte ihn prompt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Zunächst bekam der Käufer den Wagen zurück, aber der rechtmäßige Eigentümer aus Italien meldete sich und forderte den Porsche zurück, der ihm 2016 gestohlen worden war. Diesen Diebstahl hatte er zudem bei den Carabinieri gemeldet.

Der Käufer klagte vor dem Landgericht Köln und vertrat die Auffassung nach deutschem Recht der Eigentümer zu sein, weil er auch über den KFZ-Brief verfügte. Es stellte sich die Frage, wie ein Käufer denn erkennen soll, dass ein Fahrzeug gestohlen wurde, wenn der Brief vorliege. Aber für den Fall gilt nicht deutsches, sondern italienisches Recht da der Wagen dort gekauft wurde. Dieses hat zwar eine vergleichbare Regelung zum gutgläubigen Eigentumserwerb, allerdings gibt es dort eine entscheidende Ausnahme. Denn diese Regel gilt nicht für Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Anders als in Deutschland gibt es in Italien nicht nur ein Register für Immobilien oder Firmen, sondern auch ein öffentliches Register für Kraftfahrzeuge. Dort war der Kläger aus Mailand als Eigentümer des Porsches eingetragen, so dass der Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnte. Das Landgericht gab daher der Klage aus Italien statt.

Autor: Andi Goral